Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unverzinslichen,  nicht  Fücsehbene
uschuß  von  200  000  Mark,  in  Worten  „Zweihundert  Tausend  Mark“,
zu  gewähren.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammie,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Aenderungen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder
nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schugtze
der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für
nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unkerworbne  Grundeigenthum  mit  Einschluß
von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst
Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der
bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur=  und  Inkonvenienzentschädigung
nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei
von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die  dauernd
erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer
des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Letzterem
sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  überwiesenen
Geländes  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und
Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  des  betreffenden  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
  dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahverwaltung
die  Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu
welchem  Zweck  die  Saegl  Braunschweigische  Regierung  der  Königlich  Preußischen
Regierung  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig  ertheilen  wird.  Vergleiche
  über  Grund  bsentschädigungen  jeder  Art  bedürfen  der  Zustimmung  der
Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung.  Wird  diese  Zustimmung  versagt,  so
ist  das  förmliche  Enteignungsverfahren  durchzuführen.

Der  im  Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Auf.
wand  ’  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alslann
  zu  ersetzen.  .

Der  416  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen
der  Uebertragung  dieser,  sowie  derem  Autieb  IVI  #trr  Nr.  2  und  3  übernom-Or.

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