126 Spezieller Teil.
Die Überführung des Zögliugs in die von dem Kommunalverbande
zu seiner Aufnahme bestimmte Familie oder
Anstalt hat die Polizeibehörde des Aufenthaltsorts zu veranlassen.
Die Begleiter sind mit besonderer Sorgfalt auszuwählen;
weibliche Zöglinge sind in der Regel durch weibliche Begleiter
zu überführen.!)
827.
Die Arten der Unterbringung.
1. Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht
eine vorläufige Unterbringung des Minderjährigen anordnen.
Die Polizeibehörde des Aufenthaltsorts hat in diesem Falle für
die Unterbringung der Minderjährigen in einer Anstalt oder
in einer geeigneten Familie zu sorgen. Die durch die vorläufige
Unterbringung erwachsenden Kosten fallen, sofern die Überweisung
zur Fürsorgeerziehung demnächst endgültig angeordnet
wird, dem verpflichteten Kommunalverbande, andernfalls demjenigen
zur Last, welcher die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung
zu tragen hat. Die Polizeibehörde hat in allen
Fällen die durch die vorläufige Unterbringung entstehenden
Kosten vorzuschießen. Streitigkeiten über die Angemessenheit
der dem Erstattungspflichtigen in Rechnung gestellten Vorschüsse
der Polizeibehörde entscheidet der Bezirksausschuß im Beschlußverfahren.
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig.2)
Zu den Kosten der vorläufigen Unterbringung gehören auch
die Kosten einer nötig gewordenen Krankenpflege.3) Gefängnisse
dürfen zur Unterbringung solcher Minderjährigen unter keinen
Umständen benutzt werden.4)
Zur Unterbringung verpflichtet ist derjenige Kommunalverband,
in dessen Gebiet der Ort liegt, als dessen
Vormundschaftsgericht das Gericht Beschluß gefaßt hat.5)
Liegt der Fall vor, daß der Unterstützungswohnsitz eines
Fürsorgezöglings nicht ermittelt werden kann, so ist diese Möglichkeit
dem Falle als gleichstehend zu erachten, daß ein Unter-1)
Mst Anw. 4) Mst Anw.
2) §5 Ges. 5) §§ 9, 10 und 14 Ges
3) Erk. des BAH. vom 31. Januar
1903, Entsch. 35 74.