Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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wurde,  so  uͤbernimmt  die  Staatskasse  an  dem  Gesamtbetrage  der  Arrest=  und
Abungs-Kosten  so  viel,  als  es  sie  nach  Proportion  des  Ausschank-Erloͤseos
gegenüber  von  der  Legalstrase  von  10  fl.  trift;  würde  jedoch  nur  dieser  Legalstrafe
  von  10  fl.  eine  Freiheitostrafe  substituirt,  so  wären  die  Kosten  der  letzteren
  ausschließend  von  dem  standesherrlichen  Rentamte  zu  tragen;  so  wie  da.
gegen,  wenn  bloß  statt  der  Condscation  des  Ausschank-Erlöses  eine  Freiheitsstrafe
  Lerhängt  Hürde,  bloß  die  Staatokasse  für  den  dießfallsigen  Aufwand
einzutreten  hätte.
5)  Die  hienach  der  Staatskasse  obliegenden  Kosten  werden  nicht  durch  die  Ministerialkasse
  des  Innern,  sondern  von  dem  K.  Steuer-Collegium  auf  die  betreffenden
  Cameralkassen  zur  Zahlung  angewiesen.

78)  Erlaß  des  K.  Ministerium  d  es  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  1.  Juni  1829,

betreifend:  die  Zulässigkeit  der  Auswanderung  auch  ohne  Nachweisung  der  Aufrahme  in  einem  fremden
Staate.

Da  man  wahrzunehmen  gehabt  hat,  deß  hie  und  da  bei  Vehörden  des  Departements
  des  Innern  die  irrige  Meinung  zu  bestehen  scheint,  als  ob  die  Auswanderung  eines
Württembergers  von  dem  Ausweise  einer  anderwärtigen  Aufnahme  abhängig  sey,  so
findet  man  sich  veranlaßt,  der  Regierung  zur  eigenen  Nachachtung  sowohl,  als  zur
Bescheidung  w  Bezirbsstellen  zu  erkennen  zu  geben,  daß,  seit  die  in  der  K.  Verordnung
  vom  15.  August  1817  näher  ausgeführten  und  später  wörtlich  in  die  Verfassungs-=
  Urzunee  §  52  ff.  ausgenommenen  Bestimmungen  der  1#.  71,  72  und  ?
des  Verfassungs-Entwurfs  von  1817  Gesebeskraft  erlangt  haben,  die  Nachweisund  g
der  Aufnahme  in  einem  fremden  Staate  nicht  mehr  unter  den  Bedingungen  begriffen
ist,  von  welchen  die  Gültigkeit  des  Verzichts  auf  das  württembergische  Staats-Bürgerrecht
  abhängt,  daß  mithin  auch  die  seitdem  an  die  Stelle  der  früheren  Entlassung
aus  dem  württembergischen  Unterthanen-Verbande  getretene  bloße  Cognition  über
das  Daseyn  der  Erfordernisse  einer  gältigen  Auswanderung  nicht  mehr.  auf  jene
Nachwoeisung  sich  zu  erstrecken  hat.  .-