Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

51

Pfosten  zu  machen  wäre,  beizutragen.  Obliegenheit  der  Nutznießer  ist  sodann  neben  guter
Instandhaltung  der  Güter  im  allgemeinen  insbesondere  auch  die  Pflege  und  Ergänzung
der  Obstbäume,  die  Erhaltung  der  Wege,  einschließlich  der  hölzernen  Überfahrtsbrückchen
über  Gräben,  sowie  das  Ausschlagen  der  Gräben.  Wo  durch  ortspolizeiliche  Anordnung
die  Straßenreinigung  vor  Gärten,  die  an  Ortsstraßen  grenzen,  den  Grundbesitzern  auferlegt
  ist,  liegt  die  Verbindlichkeit,  hiefür  aufzukommen,  den  Nutznießern  ob.

Bezüglich  der  Bebauung  und  Nutzung  der  in  der  Verwaltung  der  Verkehrsanstalten
stehenden  Grundstücke,  welche  einem  Beamten  usw.  als  Zubehörde  einer  Wohnung  überlassen
  werden,  ist  der  Nutznießer  zur  Einhaltung  der  bestehenden  allgemeinen  Bedingungen
für  die  Verpachtung  von  Grundstücken  verbunden.