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Pfosten zu machen wäre, beizutragen. Obliegenheit der Nutznießer ist sodann neben guter
Instandhaltung der Güter im allgemeinen insbesondere auch die Pflege und Ergänzung
der Obstbäume, die Erhaltung der Wege, einschließlich der hölzernen Überfahrtsbrückchen
über Gräben, sowie das Ausschlagen der Gräben. Wo durch ortspolizeiliche Anordnung
die Straßenreinigung vor Gärten, die an Ortsstraßen grenzen, den Grundbesitzern auferlegt
ist, liegt die Verbindlichkeit, hiefür aufzukommen, den Nutznießern ob.
Bezüglich der Bebauung und Nutzung der in der Verwaltung der Verkehrsanstalten
stehenden Grundstücke, welche einem Beamten usw. als Zubehörde einer Wohnung überlassen
werden, ist der Nutznießer zur Einhaltung der bestehenden allgemeinen Bedingungen
für die Verpachtung von Grundstücken verbunden.