Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  85.  1273

Ul  Der  nach  Abs.  1  sich  ergebende  Betrag,  im  folgenden  Hauptbezug  genannt,  wird,
soweit  er  unter  500  A  zurückbleibt,  auf  500  —&  erhöht,  soweit  er  1000  K  überschreitet,
auf  1000  —X¾“  ermäßigt.  Im  übrigen  wird  der  Hauptbezug  auf  volle  Mark  nach  unten
abgerundet.

2.

Die  ledigen  Beamten  erhalten  als  einmalige  Kriegsteuerungszulage  70  v.  H.  des
Hauptbezugs  der  verheirateten  Beamten  mit  gleichem  Gehalt,  also  mindestens  350  und
höchstens  700  M.  Der  sich  errechnende  Betrag  wird  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.

3.

Den  verheirateten  und  den  ledigen  Beamten  werden  die  Beamten  gleichgeachtet,  die
nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918  als  verheiratet  oder  als  ledig
zu  gelten  haben.

4.

1  Beamte,  die  Kinderzulagen  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918
beziehen  oder  beziehen  würden,  wenn  sie  nicht  zum  Kriegsdienst  eingerückt  wären,  erhalten
für  jedes  hiernach  zu  berücksichtigende  Kind  eine  weitere  Zulage  von  10  v.  H.  des  Hauptbezugs
  der  verheirateten  Beamten  mit  gleichem  Gehalt.  Der  sich  für  ein  Kind  errechnende
Betrag  wird  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.

u  Ziff.  12  Abs.  II  der  Ministerialbekauntmachung  vom  23.  März  1918  findet  entsprechende
  Anwendung.

5.

Die  Gewährung  einer  einmaligen  Zulage  an  im  Staatsdienste  verwendete  Personen,
denen  fortlaufende  Kriegsteuerungszulagen  nach  Ziff.  3  der  Ministerialbekanntmachung  vom
23  März  1918  angewiesen  sind,  bleibt  der  Entscheidung  der  zuständigen  Staatsministerien
im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten.

6.
Ist  außer  dem  Beamten  auch  seine  Ehefrau  beim  Staate  beschäftigt,  so  wird  die
Zulage  nur  einmal  verabfolgt  und  zwar  jenem  Teile,  der  die  höhere  Zulage  erhalten  kann.

7.

I  Als  Stichtag  für  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  zur  Gewährung  der  einmaligen
Zulage  gilt  der  1.  Dezember  1918.