Full text: Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

  
90 VIII. Die Zeit der Fremdherrschaft. 
Soldaten, die die ihnen obliegenden Pflichten nach Kräflen erfüllen und 
dudurch den Beifall und das Lob ihrer Vorgesetzten erlangen, sollen nach 
Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse ohne Rücksicht auf ihre Ge- 
burt zu Offizieren bis zum höchsten Grade befördert werden. Es soll 
kein Soldat künftig durch Stockschläge bestraft werden, der nicht wegen 
eines schweren und entehrenden Verbrechens oder Vergehungen zu der- 
jenigen Klasse verurteilt und herabgesetzt worden ist, bei welcher allein 
noch körperliche Züchtigung stattfindet. Ebenso fällt die Strafe des 
Gassenlaufens gänzlich weg'. Das Werben im Auslande hörte 
nun auf; Zopf, Locke und Puder wurden verbrannt, und jeder Soldat 
erhielt eine zweckmäßigere Kleidung und Bewaffnung. Ebenso wurde 
Napoleons neue Kampfesweise eingeführt. 
2. Die allgemeine Wehrpflicht, die durch Friedrich Wilhelm III. 
eingeführt wurde, hat ein hannoverscher Bauernsohn. Gerhard David 
Scharnhorst, erdacht. In seinen Knabenjahren besuchte Gerhard die 
Dorfschule, hütete wie andere Dorfkinder Kühe uno Schafe, fischte 
oder trieb sich auf dem Felde umher. Der Vater schickte ihn später 
in die Militärakademie. Hier war Gerhard so eifrig, daß er bald 
Offizier wurde. Da Scharnhorst in Hannover keine Aussicht auf Be- 
förderung hatte, so trat er im Jahre 1801 in Preußens Dienst und 
begann nach dem Frieden von Tilsit die Herausbildung der allgemeinen 
Wehrpflicht. Durch diese wurde es möglich, ein Heer aufzustellen, 
das jederzeit marsch= und schlagfertig ins Feld rücken konnte. 
3. Sollten die Bürger sich mit größerer Liebe als bisher dem 
Dienste des Vaterlandes weihen, so mußte auch ihnen größere Freiheit 
und größere Teilnahme an der Verwaltung zugestanden werden. Daher 
erschien am 19. November 1808 die Städteordnung, die das Er- 
forderliche für sämtliche Städte der preußischen Monarchie enthielt. — 
Die vollständige Befreiung des Bauernstandes war ein ebenso not- 
wendiges Bedürfnis für die Wohlfahrt unseres Volkes. Daher erließ 
König Friedrich Wilhelm III. folgenden Befehl: „Jeder Einwohner 
unserer Staaten ist zum eigentümlichen und Pfandbesitz unbeweglicher 
Grundstücke aller Art berechligt; der Edelmann also zum Besitz nicht 
bloß adeliger, sondern auch unadeliger, bürgerlicher und bäuerlicher 
Güter aller Art, und der Bürger und Bauer zum Besitz nicht bloß 
bürgerlicher, bäuerlicher und anderer unadeliger, sondern auch adeliger 
Grundstücke, ohne daß der eine oder der andere zu irgend einem 
Gütererwerbe einer besonderen Erlaubnis bedarf. Jeder Edelmann 
ist befugt, bürgerliche Gewerbe zu treiben, und jeder Bürger und 
Bauer ist berechtigt, aus dem Bauern= in den Bürger= und aus dem 
Bürger= in den Bauernstand zu treten. Mit dem Martinitag 1810 
hört alle Gutsunterthänigkeit in unsern sämtlichen Staaten auf. Nach 
dem Martinitage 1810 gibt es nur freie Leute"“ Damit war in 
Preußen der letzte Rest der alten Lehensherrschaft beseitigt; die übrigen 
Staaten folgten früher oder später nach. 
4. Um das Zustandekommen der preußischen Städteordnung und 
um die endliche Bauernbefreiung hat sich der Minister Freiherr vom
	        
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