X. Die Gegenwart. 131
130. Das Bezirksamt.
1. Landstraßen, Posten, Eisenbahnen, Flüsse und noch manches
andere weisen auf größere Verbände hin, die in den verschiedenen
Bundesstaaten verschiedene Größe und Namen haben. Im Koönigreich
Bayern steht über den Ortsgemeinden der Bezirksamtsverband, der
eine Anzahl Ortschaften umfaßt. Jedes Bezirksamt ist genau abge-
grenzt, so daß jede Stadt, jedes Dorf und jeder einzelne Hof einem
bestimmten Bezirksamte angehören. Größere Städte gehören nicht zu
einem Bezirksamte, sondern stehen direkt unter der Kreisregierung,
weswegen sie unmittelbare Städte genannt werden. Der oberste Be-
amte in einem Bezirksamte ist der Bezirksamtmann. Er muß die
Rechtswissenschaft studiert haben und wird vom Könige ernannt. Er
hat darüber zu wachen, daß die bestehenden Gesetze und Verordnungen
in seinem Bezirke befolgt werden, er ist Verwaltungsbeamter; eine An-
zahl Gendarmen helfen ihm dabei. Diese sind über den Bezirk verteilt
und haben die Ortschaften täglich zu begehen. Der Bezirksamtsassessor
und eine Anzahl Schreiber helfen dem Bezirksamtmanne bei seinen
Arbeiten. Der Bezirksamtmann ist auch Mitanfsichtsbeamter über die
Kirchen und Schulen. Die alljährlichen Schulprüfungen werden vom
Distriktsschulinspektor abgehalten. Das Militär-Aushebungggeschäft
erstreckt sich über das ganze Bezirksamt und wird gewöhnlich am
Sitze des Bezirksamts beforgt. Zur Uberwachung der Gesundheits-
Pflege ist in jedem Bezirksamte ein besonderer Arzt angestellt, der den
Titel Bezirksarzt führt. · « »
2. Jedes Bezirksamt ist gewöhnlich in zwei Distrikte eingeteilt;
kleinere Amter bilden nur einen Distrikt. Jeder Distrikt hat eine be-
sondere Vertretung, den Distriktsrat; der Bezirksamtmann beruft diesen
und leitet seine Versammlungen. Der Distriktsrat setzt die Ausgaben
des Distrikts für Straßen, Brücken, Spitäler u. a. fest. Diese
Steuern heißen Distriktsstenern und werden in Prozenten der Staats-
steuern berechnet. Die Mitglieder des Distriktsrates werden gewählt.
Jedes Mitglied des Distriktsrates muß wenigstens 30 Jahre alt sein;
sein Amt ist ein Ehrenamt.
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131. Ver Kreis.
I. Eine Anzahl von Bezirksämtern bilden einen Kreis. Das
Königreich Bayern ist in acht solcher Kreise eingeteilt, welche ihren
Namen nach den Volksstämmen haben, die sie hauptsächlich bewohnen.
Die Behörde des Kreises ist die Kreisregierung, deren Sitz in der
Kreishauptstadt ist. Der Vorstand der Kreisregierung ist der Re-
gierungspräsidenk. Der Kreisregierung sind die Bezirksämter und die
unmittelbaren Städte unterstellt. Die Kreisregierung führt die Auf-
sicht über die Steuern, über Schulen, Straßen, Flüsse, Wälder u. s. f.
Jeder Regierungsrat hat gewöhnlich ein besonderes Fach zu bearbeiten:
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