Full text: Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

III. Die Zeit der Lehensherrschaft. 
„Die Köulge herrschen. 
und die Obrigkeiten haben Gewalt.“ 
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25. Entwickelung und Art der Lehensherrschaft. 
1. König Chlodwig und seine Nachfolger hatten von den eroberten 
Ländern derart Besitz genommen, daß sie zwar den Bewohnern ihren 
erb= und eigentümlichen Grundbesitz ließen, aber die Allmende, die 
Güter der Edelinge und aller Gefangenen nahmen. Mit einem Teile 
dieses Landes bedachte der König seine Krieger, die ihm zur Er- 
oberung gefolgt waren. Jeder Krieger erhielt sein Ackerlos als freies 
Eigentum oder Allod. Die verbleibenden Teile wurden zu großen 
Domänen, d. h. Krongüter, gemacht. Von diesen Gütern gab der 
König seinen Getreuen und Hoöchstgestellten solche, dic er selbst nicht 
verwalten konnte, derarl, daß sie sein eigen blieben und jenen nur 
zur Nutznießung geliehen waren; man nannte sie darum Lehen. Der 
Belehnte oder Lehensmann behielt das Lehen gewöhnlich auf Lebeus- 
zeit, wenn er es nicht durch Treulosigkeit verwirkte; er zahlte keine 
Abgaben, war aber dem Lehensherrn zur Heeresfolge in jedem Streite 
verpflichtet. Der Kaiser war danach oberster Lehensherr. Er gab 
Teile des Reichsgebietes den Hohen des Landes: den Herzögen, 
Bischöfen und Grafen, zu Lehen, und diese konnten alles, was einen 
dauernden Ertrag gewährte: Grund und Boden, Zehnten, Zölle, Kirchen, 
Klöster und Amter weiter verleihen. 
2. Trotz dieser Veränderung war jeder freie Mann und Grund- 
besitzer zum Kriegsdieuste verpflichtet, wenn dieser eine Volkssache 
betraf. Der Kriegsdienst wurde immer mehr zu Pferd geleistet und 
war darum für die minderbegüterten Freien sehr drückend. Manche 
hielten es deshalb mit der Zeit für vorteilhafter, ihr freies Eigentum 
einem mächtigen Nachbarn als Grundherrn zu übergeben und es 
vergrößert als Lehen zurückzuempfangen. Das Lehensverhältnis, in 
welches der Bauer dadurch zum Grundherrn trat, führte in der Folge 
zu einer Minderung seiner persönlichen Freiheit, weil der Herr mit 
der Zeit auch persönlich freie Hintersassen seinen Hörigen gleichstellte.
	        
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