Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

90 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
mittelbaren Reichsangehörigkeit das Gleiche wie für die Einbürgerung 
in einem Bundesstaate. 
8. Vgl. die Anm. 13 und 15 zu § 8. 
9. Vgl. die Anm. 7—18 zu § 8. Das Erfordernis des unbescholtenen 
Lebenswandels erstreckt sich auch auf die Dienstleistung im Heere oder 
in der Marine. Aus diesem Grunde wurde das Erfordernis des „ein- 
wandfreien“ Dienens, das anfänglich in § 12 vorgesehen war, fallen 
gelassen. Als Nachweis über das Verhalten während der Dienstzeit wird 
regelmäßig das Führungszeugnis genügen; besteht Grund zu weiteren 
Nachfragen, so sind solche an das Kommando des betreffenden Truppen- 
teils zu richten. 
10. Die Frage, ob die Einbürgerung nicht das Wohl des Reichs 
oder eines Bundesstaats gefährden würde, ist in allen Fällen zu prüfen, 
in denen dem Gesuchsteller kein Recht auf Einbürgerung zusteht Im 
812 mußte diese Pflicht der Einbürgerungsbehörde besonders aufgeführt 
werden, weil die Behörde hier, wie in Anm. 5 dargelegt, in ihrem 
freien Ermessen bei der Prüfung des Gesuchs beschränkt ist. Im übrigen 
s. Anm. 6 zu § 9. 
11. 8§ 9 Abs. 1 findet Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen 
des § 9 Abs. 2 vorliegen. Die Bestimmung würde sonach richtiger lauten: 
§9 findet Anwendung. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß 
die Begünstigung des §9 Abs. 2 einem Gesuchsteller nicht um deswillen 
versagt werden darf, weil er freiwillig im Heere oder in der Marine 
aktiv gedient hat. 
(Bayer. VV. Nr. 13—15, 17—20, 22, 27.) 
8 13.1) 
Ein ehemaliger Deutscher,) der sich nicht im Inlands) 
niedergelassen hat,) kann 5ö) von dem Bundesstaate, 6) dem er 
früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert7) werden, 
wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht;) 
dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen 
abstammt oder an Kindes Statt angenommen ist.) Vor der Ein- 
bürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Ein- 
bürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt. 10 
Reg. Entw. § 9. — Komm. Entw. § 9. — Komm Antr. Nr. 2 Ziff. 7, Nr. 23 
Ziff. 3, Nr. 29 Ziff. 2. — Komm. Ber. S. 41—43, 82. — Sten. Ber. S. 250 4, 
273 A, 285 A, 5277B8—0, 5323 A, 5773 1. 
1. In der Reichstagskommission führte ein Regierungsvertreter 
aus, „der § 13 stelle einen der wichtigsten Paragraphen der ganzen Ge-
	        
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