Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 13.) 93 
Die Einbürgerung erstreckt sich auf die Ehefrau und auf die Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung nach deutschem Recht dem Eingebürgerten 
kraft elterlicher Gewalt zusteht, sofern in der Urkunde kein Vorbehalt 
gemacht ist (§ 16 Abs. 2 des R. u. StGes. — § 1626 des BGB.). 
§. Ob der Gesuchsteller den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 
und 2 entspricht, wird er durch eine Bestätigung des zuständigen deutschen 
Konsuls nachzuweisen haben. Dieser wird in der Regel auch die Auskunft 
darüber vermitteln können, ob der Gesuchsteller und die Angehörigen, 
die mit ihm eingebürgert werden sollen, staatlos sind oder eine fremde 
Staatsangehörigkeit besitzen. Für den letzteren Fall vgl. Anm. 6 zu § 8. 
9. Die Bevorzugung des § 13 haben: 
1. die ehelichen Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) eines ehemaligen 
Deutschen, 
2. die unehelichen Abkömmlinge einer ehemaligen Deutschen, 
3. die von einem ehemaligen Deutschen (Mann oder Frau) an 
Kindes Statt Angenommenen, nicht aber ihre Abkömmlinge. Die Gültig- 
keit der Annahme an Kindes Statt bemißt sich nach Art. 22 und Art. 11 
des EG. z. BGB. (vgl. die §§ 1741 ff. BGB.). « 
In den drei Fällen kommt die Bevorzugung auch den in § 16 
Abs. 2 des R. u. St Ges. aufgeführten Angehörigen zugute. Dagegen 
können nach dem Grundsatze dieser Gesetzstelle die Töchter, Enkelinnen, 
usw. ehemaliger Deutscher, wenn sie verheiratet sind oder verheiratet 
gewesen sind, ihre Wiedereinbürgerung auf Grund des § 13 nicht be- 
antragen. Da sie regelmäßig aus der Familiengemeinschaft des Eltern- 
hauses ausgeschieden sind, so gilt auch das Band der gemeinsamen Staats- 
angehörigkeit als gelöst. 
Die Frage, ob § 13 auch auf ehemalige Angehörige der deutschen 
Bundesstaaten anwendbar ist, die ihre Staatsangehörigkeit schon vor der 
Geltung des B. u. St Ges. verloren haben, wird zu bejahen sein. Hier- 
für spricht die in Anm. 1 dargelegte Absicht der Gesetzesvorschrift und 
die Bestimmung des § 31 Abs. 2 des R. u. StGes., die dem gleichen 
Grundgedanken entsprungen ist. An letztgenannter Stelle mußte die 
Ausdehnung der Gesetzesvorschrift auf jene ehemaligen Bundesstaats- 
angehörigen ausdrücklich hervorgehoben werden, weil sich der 1. Abs. des 
831 auf die Geltungsdauer des B. u. StGes. beschränkt. Der § 13 da- 
gegen, der eine solche Beschränkung nicht enthält, kann unbedenklich in 
dem erwähnten weiteren Sinne ausgelegt werden. 
10. Die Begründung des Reg.Entw. führt zum 2. Satz des § 13 
aus: „Da es sich bei diesen Personen im wesentlichen um die Gewährung
	        
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