2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 13.) 93
Die Einbürgerung erstreckt sich auf die Ehefrau und auf die Kinder,
deren gesetzliche Vertretung nach deutschem Recht dem Eingebürgerten
kraft elterlicher Gewalt zusteht, sofern in der Urkunde kein Vorbehalt
gemacht ist (§ 16 Abs. 2 des R. u. StGes. — § 1626 des BGB.).
§. Ob der Gesuchsteller den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1
und 2 entspricht, wird er durch eine Bestätigung des zuständigen deutschen
Konsuls nachzuweisen haben. Dieser wird in der Regel auch die Auskunft
darüber vermitteln können, ob der Gesuchsteller und die Angehörigen,
die mit ihm eingebürgert werden sollen, staatlos sind oder eine fremde
Staatsangehörigkeit besitzen. Für den letzteren Fall vgl. Anm. 6 zu § 8.
9. Die Bevorzugung des § 13 haben:
1. die ehelichen Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) eines ehemaligen
Deutschen,
2. die unehelichen Abkömmlinge einer ehemaligen Deutschen,
3. die von einem ehemaligen Deutschen (Mann oder Frau) an
Kindes Statt Angenommenen, nicht aber ihre Abkömmlinge. Die Gültig-
keit der Annahme an Kindes Statt bemißt sich nach Art. 22 und Art. 11
des EG. z. BGB. (vgl. die §§ 1741 ff. BGB.). «
In den drei Fällen kommt die Bevorzugung auch den in § 16
Abs. 2 des R. u. St Ges. aufgeführten Angehörigen zugute. Dagegen
können nach dem Grundsatze dieser Gesetzstelle die Töchter, Enkelinnen,
usw. ehemaliger Deutscher, wenn sie verheiratet sind oder verheiratet
gewesen sind, ihre Wiedereinbürgerung auf Grund des § 13 nicht be-
antragen. Da sie regelmäßig aus der Familiengemeinschaft des Eltern-
hauses ausgeschieden sind, so gilt auch das Band der gemeinsamen Staats-
angehörigkeit als gelöst.
Die Frage, ob § 13 auch auf ehemalige Angehörige der deutschen
Bundesstaaten anwendbar ist, die ihre Staatsangehörigkeit schon vor der
Geltung des B. u. St Ges. verloren haben, wird zu bejahen sein. Hier-
für spricht die in Anm. 1 dargelegte Absicht der Gesetzesvorschrift und
die Bestimmung des § 31 Abs. 2 des R. u. StGes., die dem gleichen
Grundgedanken entsprungen ist. An letztgenannter Stelle mußte die
Ausdehnung der Gesetzesvorschrift auf jene ehemaligen Bundesstaats-
angehörigen ausdrücklich hervorgehoben werden, weil sich der 1. Abs. des
831 auf die Geltungsdauer des B. u. StGes. beschränkt. Der § 13 da-
gegen, der eine solche Beschränkung nicht enthält, kann unbedenklich in
dem erwähnten weiteren Sinne ausgelegt werden.
10. Die Begründung des Reg.Entw. führt zum 2. Satz des § 13
aus: „Da es sich bei diesen Personen im wesentlichen um die Gewährung