Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

108  B.  Erläuterungen  z.  Reichs-  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz.

ausgefertigte  Aufnahme-,  Einbürgerungs-  oder  Anstellungsurkunde  aus—
gehändigt  ist,  so  hat  er  die  Staatsangehörigkeit  erworben,  auch  wenn
die  sachlichen  Voraussetzungen  des  Gesetzes  hierfür  nicht  gegeben  waren
und  wenn  er  selbst  einen  Irrtum  der  Behörden  hierüber  verschuldet
hatte.  Dies  gilt  selbstverständlich  nicht  in  Fällen,  in  denen  der  wesent—
liche  Inhalt  der  Urkunde  den  Tatsachen  nicht  entspricht,  z.  B.  wenn  der
Gesuchsteller  die  Einbürgerung  unter  falschem  Namen  erlangt  hat,  wenn
die  in  der  Urkunde  benannten  Familienangehörigen  nicht  seine  Ehefrau
und  seine  ehelichen  Kinder  sind  u.  dgl.  In  solchen  Fällen  sind  die
Empfänger  der  Urkunde  nicht  die  eingebürgerten  Personen;  die  Urkunde
ist  nicht  dem  in  ihr  bezeichneten  Empfänger  zugestellt  (vgl.  über  die
bestrittene  Rechtsfrage  Seydel-Piloty  S.  146  Anm.  28  und  die  dort
angeführten  Schriftsteller  und  Entscheidungen).

4.  Der  Augenblick  der  Aushändigung  bildet  den  Zeitpunkt,  in  dem
die  Aufnahme  oder  Einbürgerung  wirksam  wird.  Der  Tag  der  Ausfertigung
  oder  Absendung  der  Urkunde  oder  der  Zusicherung  der  Ein—
bürgerung  ist  belanglos.  Aushändigung  ist  die  Übergabe  der  Urkunde
durch  die  zuständige  Behörde  oder  ihren  Beauftragten  (Unterbehörde,
Beamten,  Boten,  Post)  an  den  Empfangsberechtigten.  Erlangt  der
Gesuchsteller  die  Urkunde  gegen  den  Willen  und  ohne  Wissen  der  Behörde
durch  Zufall  oder  widerrechtlich,  so  hat  keine  Aushändigung  stattgefunden.
  Empfangsberechtigt  ist  die  Person,  die  nach  dem  Gesetze  das
Gesuch  um  Aufnahme  oder  Einbürgerung  zu  stellen  hatte,  somit  der
handlungsfähige  Gesuchsteller  für  sich,  seine  Ehefrau  und  die  kraft  elterlicher
  Gewalt  von  ihm  vertretenen  Kinder,  dann  die  Ehefrau  im  Falle
des  §7  Abs.  2  Satz  1,  der  Vormund  für  den  noch  nicht  sechzehnjährigen
und  den  entmündigten  volljährigen  Mündel.

5.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  in  Preußen  der  Regierungspräsident,
  in  Berlin  der  Polizeipräsident,  in  Bayern  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  in  Sachsen  die  Kreishauptmannschaft,  in  Württemberg
  die  Kreisregierung,  in  Baden  das  Bezirksamt,  in  Hessen  das
Kreisamt.

6.  Die  Muster  für  die  Aufnahme=  und  Einbürgerungsurkunden
hat  der  Bundesrat  mit  Bekanntmachung  vom  29.  November  1913
(.  unten  S.  216  und  217)  veröffentlicht.  Das  Aufbrauchen  der  früheren
Formblätter  ist  vom  Bundesrat  den  Landesregierungen  freigestellt  und
in  verschiedenen  Bundesstaaten  gestattet  worden.  (Bayer.  VV.  Nr.  52.)

7.  Nach  der  Begründung  des  Reg.-Entw.  ist  in  Fällen,  in  denen
über  die  Anstellung  und  die  Bestätigung  verschiedene  Urkunden  aus-