2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 17, 18.) 115
Deutsche, die nach Deutschland zurückkehrt, ein Recht auf Wiederein-
bürgerung (§ 10 des R. u. Stes.).
(Bayer. VV. Nr. 32, 33.)
818.
Die Entlassung einer Ehefrau 1) kann nur von dem Manne?2)
und, sofern dieser ein Deutscher 3) ist, nur zugleich mit seiner
Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustim-
mung der Frau.“)
Reg. Entw. § 14. — Komm. Entw. 8 14. — Komm, Ber. S. 48, 85. — Antr.
Nr. 1010 Ziff. 12. — Sten. Ber. S. 5330 C, 5775 C.
1. In der Begründung des Reg. Entw. ist ausgeführt: Das B. u.
StGes. gewährte „dem Ehemanne die Möglichkeit, mit dem Antrag auf
Entlassung auch seine Frau staatlos zu machen, sofern nicht in der Ent-
lassungsurkunde die im § 19 vorgesehene Ausnahme gemacht wird. Ist
dem Ehemanne sodann nach einer ausländischen Gesetzgebung das Recht
eingeräumt, durch seine Aufnahme in die fremde Staatsangehörigkeit
diese zugleich auf seine Frau zu übertragen, so kann unter Umständen
ihre rechtliche Lage, z. B. beim ehelichen Güterrecht oder beim Ehe-
scheidungsrecht, ohne ihr Zutun und wider ihren Willen erheblich ver-
schlechtert werden. Dieser Möglichkeit sucht der Entwurf entgegenzutreten,
indem er im übrigen auch hierbei den sonst vertretenen Standpunkt der
Familienzusammengehörigkeit wahrt.“
2. Ist der Mann Ausländer, die Ehefrau aber Deutsche, so kann
der Mann die Entlassung der Frau aus der deutschen Staatsangehörig-
keit beantragen, wenn die Frau zustimmt. Eine solche Verschiedenheit
der Staatsangehörigkeit unter Ehegatten wird allerdings während der
Geltung des § 17 Nr. 6 des R. u. St Ges. nicht mehr entstehen können,
es sei denn, daß der Ehemann früher allein die deutsche Staatsangehörig-
keit verloren hatte (vgl. § 23 Abs. 2 des R. u. St Ges.).
In allen anderen Fällen kann die Entlassung der Ehefrau allein
aus dem deutschen Staatsverbande überhaupt nicht beantragt werden.
3. Deutscher ist auch der unmittelbare Reichsangehörige.
4. Der zweite Satz bezieht sich auf die beiden Möglichkeiten
des ersten Satzes. Die Vorschrift steht im Gegensatz zu den Bestimmun-
gen über die Aufnahme und Einbürgerung. Nach letzteren wird die
Ehefrau ohne ihre Zustimmung mit dem Manne aufgenommen oder
eingebürgert, wenn in der Urkunde für sie kein besonderer Vorbehalt
gemacht ist (8 16 Abs. 2 des R. u. St Ges.).
(Bayer. VV. Nr. 32, 33.)
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