Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

A. Gesetzestexte. 
  
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 
in der Fassung des Art. 41 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerl. Gesetzbuch. 
(Bundesges. Bl. 1870 S. 355; Beil. z. Bayer. Ges. Bl. 1870/71 S. 89; 
RGl. 1896 S. 615.)“) 
l 1. 
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörig- 
keit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. 
"6 82. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan 
nur begründet: « 
.durchAbstammung(§3), 
.durchLegitimation(§4),« 
.durchVerheiratung(§5), 
für einen Norddeutschen durch Aufnahme und Gsöff)) 
ffür einen Ausländer durch Naturalisation z 
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. 
83. 
Durch die Geburt, auch wenn diese im Ausland erfolgt, er- 
werben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörig- 
keit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staats- 
angehörigkeit der Mutter. 
ot Co Do 
*) Der Wortlaut des bis 31. Dezember 1913 gültigen Gesetzes ist 
hier wiedergegeben, da bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit, bei 
der Einbürgerung ehemaliger Deutscher usw. das frühere Recht häufig 
anzuwenden sein wird. 
v. Welser, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.