A. Gesetzestexte.
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
in der Fassung des Art. 41 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerl. Gesetzbuch.
(Bundesges. Bl. 1870 S. 355; Beil. z. Bayer. Ges. Bl. 1870/71 S. 89;
RGl. 1896 S. 615.)“)
l 1.
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörig-
keit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.
"6 82.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan
nur begründet: «
.durchAbstammung(§3),
.durchLegitimation(§4),«
.durchVerheiratung(§5),
für einen Norddeutschen durch Aufnahme und Gsöff))
ffür einen Ausländer durch Naturalisation z
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.
83.
Durch die Geburt, auch wenn diese im Ausland erfolgt, er-
werben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörig-
keit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staats-
angehörigkeit der Mutter.
ot Co Do
*) Der Wortlaut des bis 31. Dezember 1913 gültigen Gesetzes ist
hier wiedergegeben, da bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit, bei
der Einbürgerung ehemaliger Deutscher usw. das frühere Recht häufig
anzuwenden sein wird.
v. Welser, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 1