2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 19, 20.) 119
Recht, den Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zu stellen,
sondern nur das Recht, über den Antrag seines gesetzlichen Vertreters
gehört zu werden.
(Bayer. VV. Nr. 32—35.)
8 20.
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaate 1) bewirkt gleichzeitig?) die Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate, soweit sich
der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen
Behördes) des entlassenden Staates vorbehält. Dieser Vorbehalt“)
muß in der Entlassungsurkunde vermerkt werden.
Reg. Entw. —. — Komm. Entw. 8 15a. — Komm Antr. Nr. 13 Ziff. 6, Nr. 32
Ziff. 1 und 4. — Komm.Ber. S. 50—52, 54—57, 85. — Sten. Ber. S. 253 C,
5331 A, 5775 C.
1. Der Reg. Entw. hatte den Standpunkt eingenommen, jeder mittel-
bare Reichsangehörige solle grundsätzlich nur in einem Bundesstaat die
Staatsangehörigkeit besitzen. Die Reichsleitung hatte hierbei die Un-
zuträglichkeiten im Auge, die sich unter der Herrschaft des B. u. StGes.
aus dem gleichzeitigen Besitze mehrerer deutscher Staatsangehörigkeiten
ergeben haben. „Zunächst scheine es mit dem Grundbegriffe der Staats-
angehörigkeit nicht recht vereinbar, daß ganze Generationen durch zu-
fällige Ereignisse, wie durch die vorübergehende Anstellung eines Vor-
fahren im Dienste eines Bundesstaats oder im Falle der Aufnahme in
einem neuen Wohnsitzstaate durch die unbeabsichtigte Beibehaltung der
bisherigen Staatsangehörigkeit mehreren Bundesstaaten angehören, ohne
die Beziehungen zu ihnen irgendwie aufrecht zu erhalten. Praktisch un-
erwünschte Folgen zeigen sich beispielsweise, wenn ein mehreren Bundes-
staaten Angehörender zum Zwecke der Auswanderung seine Reichs-
angehörigkeit aufgeben will, seine Entlassung aber, sei es aus Unkenntnis
des Gesetzes, sei es, weil er sich seiner mehrfachen Staatsangehörigkeit
nicht bewußt ist, nur aus einem Bundesstaate nimmt; denn in einem
solchen Falle würde er wider seinen Willen die Reichsangehörigkeit und
die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beibehalten. Wenn ferner
das BG. gewisse, besonders wichtige Entscheidungen auf dem Gebiete
des Familienrechts, wie die Befreiung von Ehehindernissen, den Be-
hörden des Staates zuweist, dem der Beteiligte angehört, so geht es von
dem Gedanken aus, daß er diesem Staate besonders nahe steht. Der
Gedanke kann aber nicht zur Durchführung gelangen, wenn für die