Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 19, 20.) 119 
Recht, den Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zu stellen, 
sondern nur das Recht, über den Antrag seines gesetzlichen Vertreters 
gehört zu werden. 
(Bayer. VV. Nr. 32—35.) 
8 20. 
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaate 1) bewirkt gleichzeitig?) die Entlassung aus der 
Staatsangehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate, soweit sich 
der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen 
Behördes) des entlassenden Staates vorbehält. Dieser Vorbehalt“) 
muß in der Entlassungsurkunde vermerkt werden. 
Reg. Entw. —. — Komm. Entw. 8 15a. — Komm Antr. Nr. 13 Ziff. 6, Nr. 32 
Ziff. 1 und 4. — Komm.Ber. S. 50—52, 54—57, 85. — Sten. Ber. S. 253 C, 
5331 A, 5775 C. 
1. Der Reg. Entw. hatte den Standpunkt eingenommen, jeder mittel- 
bare Reichsangehörige solle grundsätzlich nur in einem Bundesstaat die 
Staatsangehörigkeit besitzen. Die Reichsleitung hatte hierbei die Un- 
zuträglichkeiten im Auge, die sich unter der Herrschaft des B. u. StGes. 
aus dem gleichzeitigen Besitze mehrerer deutscher Staatsangehörigkeiten 
ergeben haben. „Zunächst scheine es mit dem Grundbegriffe der Staats- 
angehörigkeit nicht recht vereinbar, daß ganze Generationen durch zu- 
fällige Ereignisse, wie durch die vorübergehende Anstellung eines Vor- 
fahren im Dienste eines Bundesstaats oder im Falle der Aufnahme in 
einem neuen Wohnsitzstaate durch die unbeabsichtigte Beibehaltung der 
bisherigen Staatsangehörigkeit mehreren Bundesstaaten angehören, ohne 
die Beziehungen zu ihnen irgendwie aufrecht zu erhalten. Praktisch un- 
erwünschte Folgen zeigen sich beispielsweise, wenn ein mehreren Bundes- 
staaten Angehörender zum Zwecke der Auswanderung seine Reichs- 
angehörigkeit aufgeben will, seine Entlassung aber, sei es aus Unkenntnis 
des Gesetzes, sei es, weil er sich seiner mehrfachen Staatsangehörigkeit 
nicht bewußt ist, nur aus einem Bundesstaate nimmt; denn in einem 
solchen Falle würde er wider seinen Willen die Reichsangehörigkeit und 
die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beibehalten. Wenn ferner 
das BG. gewisse, besonders wichtige Entscheidungen auf dem Gebiete 
des Familienrechts, wie die Befreiung von Ehehindernissen, den Be- 
hörden des Staates zuweist, dem der Beteiligte angehört, so geht es von 
dem Gedanken aus, daß er diesem Staate besonders nahe steht. Der 
Gedanke kann aber nicht zur Durchführung gelangen, wenn für die
	        
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