120 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Entscheidungen auch Staaten in Betracht kommen, zu denen der Be-
teiligte nur auf Grund vorübergehender oder längst vergangener Er-
eignisse in ein Zugehörigkeitsverhältnis getreten ist.“
Aus diesen Gründen hatte der Reg.Entw. eine Bestimmung im
Sinne des nunmehrigen § 20 überhaupt nicht vorgesehen. Die Kom-
mission und der Reichstag schlossen sich aber diesem Standpunkt nicht
an, sondern hielten an der Zulässigkeit des gleichzeitigen Besitzes mehrerer
Staatsangehörigkeiten fest und erstrebten gleichzeitig eine Minderung der
erwähnten Unzuträglichkeiten.
2. „Gleichzeitig“ bedeutet hier: durch eine einzige behördliche Ent-
schließung und durch die Aushändigung einer Urkunde.
3. Die „zuständige Behörde“ wird von der Landesregierung be-
stimmt, wenngleich die Ermächtigung hierzu im R. u. St Ges. (88 39, 40)
nicht ausdrücklich ausgesprochen ist.
4. Die Form für den Eintrag des Vorbehalts in die Entlassungs-
urkunde ergibt sich aus Anlage 4 des Bundesratsbeschlusses vom 29. No-
vember 1913 (s. unten S. 218).
(Bayer. VV. Nr. 33, 36—40.)
821.
Die Entlassung!) muß?) jedem Staatsangehörigen) auf
seinen Antrag") erteilt s) werden, wenn er die Staatsange-
hörigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt 6) und sich diese
gemäß § 20 vorbebält.7)
Reg. Entw. § 16 Abs. 1. — Komm. Entw. § 16. — Komm. Antr. Nr. 32 Ziff. 1.—
Komm. Ber. S. 50—52, 85. — Sten. Ber. S. 5331 A, 5775 C.
1. § 21 gilt nur für die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat,
nicht für die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§ 35 des R. u. Stes.).
2. Die Entlassung darf von keiner anderen Voraussetzung als der
im § 21 genannten abhängig gemacht werden. Die Entlassung eines
Gesuchstellers, der Deutscher bleibt, darf besonders nicht aus den im
§ 22 aufgeführten Gründen versagt werden. Für die Zeit eines Krieges
oder einer Kriegsgefahr s. aber § 22 AbsK. 2.
Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf Entlassung, den er
im Rekurswege oder verwaltungsrechtlichen Verfahren geltend machen
kann (8 40 des R. u. Stes.).
3. Der Entlassungsantrag kann nur bei einem Bundesstaat gestellt
werden, dem der Antragsteller angehört. Jeder Bundesstaat kann zwar
den Antragsteller aus dem Verbande eines jeden anderen Bundesstaats
entlassen (§ 20 des R. u. StGes.), aber nur wenn er ihn gleichzeitig