2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (6820—22.) 121
aus der eigenen Staatsangehörigkeit entläßt. Besitzt der Antragsteller
die Staatsangehörigkeiten A, B und C und will er sich die Staats-
angehörigkeit C vorbehalten, so kann er wahlweise bei den Bundes-
staaten A und B die gleichzeitige Entlassung aus den Staatsangehörig-
keiten A und B beantragen.
4. Ein Deutscher kann nur auf seinen Antrag oder auf den seines
gesetzlichen Vertreters entlassen werden. Eine zwangsweise, nicht be-
antragte Entlassung durch Beschluß einer Behörde ist nur im Falle des
§ 28 zulässig.
5. Die Entlassungsurkunde wird nach § 38 Abs. 1 kostenfrei erteilt.
Die Entlassung erstreckt sich auf die Ehefrau und die ehelichen Kinder
des Antragstellers nur, wenn diese in der Urkunde mit Namen auf-
geführt sind (§ 23 Abs. 2 des R. u. St Ges.).
6. Der Besitz der vorbehaltenen Staatsangehörigkeit muß vor der
Entlassung nachgewiesen sein.
7. Wegen des Vorbehalts s. Anm. 4 zu § 20.
(Bayer. VWV. Nr. 32—35, 37, 38, 40.)
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Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21,1) so wird?)
die Entlassung nicht erteilt 3)
1.4) Wehrpflichtigen, 5) über deren Dienstverpflichtung noch nicht
endgültig entschieden 6) ist, sofern sie nicht ein Zeugnis
der Ersatzkommission) darüber beibringen, daß nach der
Ueberzeugung s) der Kommission die Entlassung nicht in
der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven
Dienstzeit zu umgehen,
2. Mannschaften des aktiven Heeres,) der aktiven Marine 10)
oder der aktiven Schutztruppen, 11)
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2
bis 4 des Reichsmilitärgesetzes 12) bezeichneten Art, sofern
sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde 13) erhalten
haben,
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, 14) nach-
dem sie eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten
haben, 15)
5. Beamten 16) und Offizieren, mit Einschluß 17) derer des
Beurlaubtenstandes, 18) bevor sie aus dem Dienste ent-
lassen sind. 19)