Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (6820—22.) 121 
aus der eigenen Staatsangehörigkeit entläßt. Besitzt der Antragsteller 
die Staatsangehörigkeiten A, B und C und will er sich die Staats- 
angehörigkeit C vorbehalten, so kann er wahlweise bei den Bundes- 
staaten A und B die gleichzeitige Entlassung aus den Staatsangehörig- 
keiten A und B beantragen. 
4. Ein Deutscher kann nur auf seinen Antrag oder auf den seines 
gesetzlichen Vertreters entlassen werden. Eine zwangsweise, nicht be- 
antragte Entlassung durch Beschluß einer Behörde ist nur im Falle des 
§ 28 zulässig. 
5. Die Entlassungsurkunde wird nach § 38 Abs. 1 kostenfrei erteilt. 
Die Entlassung erstreckt sich auf die Ehefrau und die ehelichen Kinder 
des Antragstellers nur, wenn diese in der Urkunde mit Namen auf- 
geführt sind (§ 23 Abs. 2 des R. u. St Ges.). 
6. Der Besitz der vorbehaltenen Staatsangehörigkeit muß vor der 
Entlassung nachgewiesen sein. 
7. Wegen des Vorbehalts s. Anm. 4 zu § 20. 
(Bayer. VWV. Nr. 32—35, 37, 38, 40.) 
8 22. 
Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21,1) so wird?) 
die Entlassung nicht erteilt 3) 
1.4) Wehrpflichtigen, 5) über deren Dienstverpflichtung noch nicht 
endgültig entschieden 6) ist, sofern sie nicht ein Zeugnis 
der Ersatzkommission) darüber beibringen, daß nach der 
Ueberzeugung s) der Kommission die Entlassung nicht in 
der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven 
Dienstzeit zu umgehen, 
2. Mannschaften des aktiven Heeres,) der aktiven Marine 10) 
oder der aktiven Schutztruppen, 11) 
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2 
bis 4 des Reichsmilitärgesetzes 12) bezeichneten Art, sofern 
sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde 13) erhalten 
haben, 
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, 14) nach- 
dem sie eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten 
haben, 15) 
5. Beamten 16) und Offizieren, mit Einschluß 17) derer des 
Beurlaubtenstandes, 18) bevor sie aus dem Dienste ent- 
lassen sind. 19)
	        
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