122 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf
in Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden.?0) Für
die Zeit eines Krieges 21) oder einer Kriegsgefahr 22) bleibt dem
Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten.
Reg. Entw. 8 16 Abs. 2 und § 17. — Komm. Entw. 817. — Komm. Antr. Nr. 32
Ziff. 2. — Komm. Ber. S. 50—52, 85. — Sten. Ber. S. 5331 A, 5775 C.
1. Der erste Absatz trifft die Fälle, in denen der Antragsteller aus
allen bundesstaatlichen Staatsangehörigkeiten oder aus der unmittel-
baren Reichsangehörigkeit entlassen werden will. Die Vorschrift bildet
sonach eine Ausnahme von dem Grundsatze, daß der Deutsche berechtigt
ist, aus dem Reichsgebiete auszuwandern.
2. Aus der Fassung „die Entlassung wird nicht erteilt“ ergibt
sich einerseits, daß der Deutsche, auf den eine der Voraussetzungen der
Nr. 1—5 zutrifft, einen Rechtsanspruch auf völlige Entlassung aus
der Reichsangehörigkeit nicht besitzt, anderseits, daß die Reichs= und
die bundesstaatlichen Behörden in gesetzlicher, also zwingender Form
angewiesen sind, einem solchen Deutschen die Entlassung zu versagen.
Ist aber der Antragsteller der Überzeugung, daß jene Voraussetzungen
nicht auf ihn zutreffen und ihm daher die Entlassung zu Unrecht ver-
sagt worden sei, so kann er seinen vermeintlichen Rechtsanspruch auf
Entlassung im Rekurswege oder verwaltungsrichterlichen Verfahren ver-
folgen (§ 40 des R. u. St Ges.).
3. Nach der Begründung des Reg. Entw. sind im ersten Absatz die
Fälle neu geregelt, in denen die zum Zwecke der Auswanderung nach-
gesuchte Entlassung im Interesse der Wehrpflicht verweigert werden soll.
Im allgemeinen entsprechen die Vorschriften des R. u. St Ges. unter 1
der Nr. 1, diejenige unter 2, 5 der Nr. 2 und diejenige unter 4 der
Nr. 3 des § 15 Abs. 2 des B. u. St Ges.; die Vorschrift unter 3 ist aus dem
Reichsmilitärgesetz übernommen (vgl. Wehrordnung § 27 unten S. 190).
4. Die Begründung des Reg. Entw. sagt zu Nr. 1: „Nach § 15
Nr. 1 des B. u. St Ges. haben alle Wehrpflichtigen, die sich in dem Alter
vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
Lebensjahre befinden, das daselbst vorgesehene Zeugnis der Ersatz-
kommission beizubringen. Diese Vorschrift geht einerseits insofern über
die Absicht des Gesetzgebers hinaus, als auch solche Wehrpflichtige davon
betroffen werden, über deren Dienstverpflichtung schon vor dem vollendeten
fünfund zwanzigsten Lebensjahr endgültig entschieden worden ist. Ander-
seits ist die Verpflichtung zur Beibringung des Zeugnisses zu eng be-
grenzt, wenn sie mit der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-