Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

122 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf 
in Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden.?0) Für 
die Zeit eines Krieges 21) oder einer Kriegsgefahr 22) bleibt dem 
Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten. 
Reg. Entw. 8 16 Abs. 2 und § 17. — Komm. Entw. 817. — Komm. Antr. Nr. 32 
Ziff. 2. — Komm. Ber. S. 50—52, 85. — Sten. Ber. S. 5331 A, 5775 C. 
1. Der erste Absatz trifft die Fälle, in denen der Antragsteller aus 
allen bundesstaatlichen Staatsangehörigkeiten oder aus der unmittel- 
baren Reichsangehörigkeit entlassen werden will. Die Vorschrift bildet 
sonach eine Ausnahme von dem Grundsatze, daß der Deutsche berechtigt 
ist, aus dem Reichsgebiete auszuwandern. 
2. Aus der Fassung „die Entlassung wird nicht erteilt“ ergibt 
sich einerseits, daß der Deutsche, auf den eine der Voraussetzungen der 
Nr. 1—5 zutrifft, einen Rechtsanspruch auf völlige Entlassung aus 
der Reichsangehörigkeit nicht besitzt, anderseits, daß die Reichs= und 
die bundesstaatlichen Behörden in gesetzlicher, also zwingender Form 
angewiesen sind, einem solchen Deutschen die Entlassung zu versagen. 
Ist aber der Antragsteller der Überzeugung, daß jene Voraussetzungen 
nicht auf ihn zutreffen und ihm daher die Entlassung zu Unrecht ver- 
sagt worden sei, so kann er seinen vermeintlichen Rechtsanspruch auf 
Entlassung im Rekurswege oder verwaltungsrichterlichen Verfahren ver- 
folgen (§ 40 des R. u. St Ges.). 
3. Nach der Begründung des Reg. Entw. sind im ersten Absatz die 
Fälle neu geregelt, in denen die zum Zwecke der Auswanderung nach- 
gesuchte Entlassung im Interesse der Wehrpflicht verweigert werden soll. 
Im allgemeinen entsprechen die Vorschriften des R. u. St Ges. unter 1 
der Nr. 1, diejenige unter 2, 5 der Nr. 2 und diejenige unter 4 der 
Nr. 3 des § 15 Abs. 2 des B. u. St Ges.; die Vorschrift unter 3 ist aus dem 
Reichsmilitärgesetz übernommen (vgl. Wehrordnung § 27 unten S. 190). 
4. Die Begründung des Reg. Entw. sagt zu Nr. 1: „Nach § 15 
Nr. 1 des B. u. St Ges. haben alle Wehrpflichtigen, die sich in dem Alter 
vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten 
Lebensjahre befinden, das daselbst vorgesehene Zeugnis der Ersatz- 
kommission beizubringen. Diese Vorschrift geht einerseits insofern über 
die Absicht des Gesetzgebers hinaus, als auch solche Wehrpflichtige davon 
betroffen werden, über deren Dienstverpflichtung schon vor dem vollendeten 
fünfund zwanzigsten Lebensjahr endgültig entschieden worden ist. Ander- 
seits ist die Verpflichtung zur Beibringung des Zeugnisses zu eng be- 
grenzt, wenn sie mit der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.