Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 22.) 123 
jahrs allgemein aufhören soll. Zu diesem Zeitpunkt wird zwar über 
die Dienstverpflichtung der großen Mehrzahl der Wehrpflichtigen end- 
gültig entschieden sein; immerhin kommen aber Ausnahmefälle vor, in 
denen die Regelung der Militärpflicht erst später erfolgt, und es liegt 
kein Grund vor, solche Fälle hier unberücksichtigt zu lassen. Auf diesen 
Erwägungen beruht die Fassung des R. u. St Ges., wonach der Zeit- 
raum, innerhalb dessen die Beibringung des Zeugnisses erforderlich ist, 
zwar wie bisher mit dem Eintritt der Wehrpflicht, d. h. mit der Voll- 
endung des siebzehnten Lebensjahrs, beginnen, fortan aber ohne Rück- 
sicht auf das Lebensalter mit der endgültigen Entscheidung über die 
Dienstverpflichtung des Wehrpflichtigen aufhören soll. 
Mit der Fassung nachgesucht wird“ soll zum Ausdruck gelangen, 
daß auch ein von dem gesetzlichen Vertreter für den Wehrpflichtigen 
gestellter Antrag zu beachten bleibt. 
Eine weitere Anderung betrifft den Inhalt des beizubringenden 
Zeugnisses der Ersatzkommission. Letztere hatte bisher zu bescheinigen, 
daß der Wehrpflichtige die Entlassung nicht bloß in der Absicht nach- 
sucht, um sich der aktiven Dienstpflicht zu entziehen. Diese Vorschrift 
hat sich nicht bewährt. Sie läßt der weitgehenden Berücksichtigung 
irgendwelcher Nebenabsichten Raum, wie solche bei der Auswanderung 
Wehrpflichtiger selten fehlen werden. Die Behörden haben hier zu einer 
gleichmäßigen Praxis nicht gelangen können. Um die bestehende Unsicher- 
heit zu beseitigen und einen wirksameren Schutz gegen Wehrpflicht- 
verletzungen zu schaffen, ist das Wort „bloß gestrichen. Die Entscheidung 
der Ersatzkommission über den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses 
soll demgemäß davon abhängig gemacht werden, ob die Kommission 
zu der überzeugung gelangt, daß für das Entlassungsgesuch die Absicht 
des Wehrpflichtigen, sich der Wehrpflicht zu entziehen, oder aber eine 
andere Absicht maßgebend ist." 
5. 8 4 der Wehrordnung lautet: 
„1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung 
dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Milglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen und 
derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrfpflicht durch 
Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht.
	        
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