Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (822.) 127 
zu dem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung 
findet auf sie die Bestimmung unter Nr. 2 Anwendung. 
16. Ob ein Antragsteller „Beamter“ ist, bemißt sich für Kaiserliche 
Beamte nach Reichsrecht, für die übrigen Beamten nach Landesrecht. 
Nach Riedel S. 264 Anm. 7 werden unter dem Ausdrucke „Be— 
amte“ alle im öffentlichen Dienste dauernd angestellten Personen zu 
verstehen sein. (Ebenso Seydel-Piloty S. 906 bei Anm. 130.) Damit 
wären alle Angestellten im Sinne der 88 14 und 15 des R. u. StGes. 
„Beamte“. Eine solche Auslegung würde zu weit gehen. Sämtliche Vor- 
schriften des § 22 Abs. 1 dienen ausschließlich dem staatlichen Inter- 
esse. Hieraus ist zu folgern, daß sich die Nr. 5 nur auf Beamte des 
Reichs und der Bundesstaaten beziehen kann. Auch die Zusammen- 
stellung von „Beamten und Offizieren“ spricht für diese Auffassung. 
Uberdies waren die Beamten schon in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des B. u. St es. 
genannt, während § 9 dieses Gesetzes, dem der § 14 des R. u. Stes. 
entspricht, die Angestellten „im Dienste einer von dem Bundesstaate 
anerkannten Religionsgesellschaft" nicht umfaßte. Auf diese konnte 
daher der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Nr. 5 den Ausdruck „Beamte“ 
überhaupt nicht beziehen. 
17. Unter „Beamten“ sind auch die Militärbeamten, unter „Offi= 
zieren“ sind auch die Sanitäts= und Veterinäroffiziere zu verstehen; die 
Worte „mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes"“ beziehen sich auch 
auf Militärbeamte (Begründung des Reg. Entw.). 
18. Zum Beurlaubtenstande gehören die Offiziere, Sanitäts= und 
Veterinäroffiziere, sowie Militärbeamten der Reserve, Marinereserve, 
Landwehr und Seewehr (Wehrordnung § 109 Nr. 4). 
19. Beamten und Offizieren im zeitlichen oder dauernden Ruhe- 
stande kann die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht versagt 
werden, sofern sie nicht beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste in den 
Beurlaubtenstande übertreten. Im allgemeinen ist die Frage der Entlassung 
aus dem Dienste nach dem betreffenden Beamtenrecht zu beurteilen. 
20. Das Recht auf Entlassung ist hier wie im § 21 (val. dort 
Anm. 2) ausgesprochen. Der Rechtsanspruch kann nach § 40 des R. u. 
St Ges. nötigenfalls weiter verfolgt werden. (Vgl. Reger Bd. 3 S. 356, 
Bd. 8 S. 277, 409, Bd. 20 S. 229, Erg. Bd. 2 S. 110, Bd. 27 S. 621, 
Bd. 28 S. 558.) 
21. Kriegszeit besteht, sobald der Kaiser im Namen des Reichs den 
Krieg erklärt hat (Art. 11 der Reichsverfassung) oder die Mobilmachung 
anordnet.
	        
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