2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (822.) 127
zu dem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung
findet auf sie die Bestimmung unter Nr. 2 Anwendung.
16. Ob ein Antragsteller „Beamter“ ist, bemißt sich für Kaiserliche
Beamte nach Reichsrecht, für die übrigen Beamten nach Landesrecht.
Nach Riedel S. 264 Anm. 7 werden unter dem Ausdrucke „Be—
amte“ alle im öffentlichen Dienste dauernd angestellten Personen zu
verstehen sein. (Ebenso Seydel-Piloty S. 906 bei Anm. 130.) Damit
wären alle Angestellten im Sinne der 88 14 und 15 des R. u. StGes.
„Beamte“. Eine solche Auslegung würde zu weit gehen. Sämtliche Vor-
schriften des § 22 Abs. 1 dienen ausschließlich dem staatlichen Inter-
esse. Hieraus ist zu folgern, daß sich die Nr. 5 nur auf Beamte des
Reichs und der Bundesstaaten beziehen kann. Auch die Zusammen-
stellung von „Beamten und Offizieren“ spricht für diese Auffassung.
Uberdies waren die Beamten schon in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des B. u. St es.
genannt, während § 9 dieses Gesetzes, dem der § 14 des R. u. Stes.
entspricht, die Angestellten „im Dienste einer von dem Bundesstaate
anerkannten Religionsgesellschaft" nicht umfaßte. Auf diese konnte
daher der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Nr. 5 den Ausdruck „Beamte“
überhaupt nicht beziehen.
17. Unter „Beamten“ sind auch die Militärbeamten, unter „Offi=
zieren“ sind auch die Sanitäts= und Veterinäroffiziere zu verstehen; die
Worte „mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes"“ beziehen sich auch
auf Militärbeamte (Begründung des Reg. Entw.).
18. Zum Beurlaubtenstande gehören die Offiziere, Sanitäts= und
Veterinäroffiziere, sowie Militärbeamten der Reserve, Marinereserve,
Landwehr und Seewehr (Wehrordnung § 109 Nr. 4).
19. Beamten und Offizieren im zeitlichen oder dauernden Ruhe-
stande kann die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht versagt
werden, sofern sie nicht beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste in den
Beurlaubtenstande übertreten. Im allgemeinen ist die Frage der Entlassung
aus dem Dienste nach dem betreffenden Beamtenrecht zu beurteilen.
20. Das Recht auf Entlassung ist hier wie im § 21 (val. dort
Anm. 2) ausgesprochen. Der Rechtsanspruch kann nach § 40 des R. u.
St Ges. nötigenfalls weiter verfolgt werden. (Vgl. Reger Bd. 3 S. 356,
Bd. 8 S. 277, 409, Bd. 20 S. 229, Erg. Bd. 2 S. 110, Bd. 27 S. 621,
Bd. 28 S. 558.)
21. Kriegszeit besteht, sobald der Kaiser im Namen des Reichs den
Krieg erklärt hat (Art. 11 der Reichsverfassung) oder die Mobilmachung
anordnet.