Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2.  Abschn.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  (822.)  127

zu  dem  sie  einberufen  sind,  bis  zum  Ablauf  des  Tages  der  Entlassung
findet  auf  sie  die  Bestimmung  unter  Nr.  2  Anwendung.

16.  Ob  ein  Antragsteller  „Beamter“  ist,  bemißt  sich  für  Kaiserliche
Beamte  nach  Reichsrecht,  für  die  übrigen  Beamten  nach  Landesrecht.

Nach  Riedel  S.  264  Anm.  7  werden  unter  dem  Ausdrucke  „Be—
amte“  alle  im  öffentlichen  Dienste  dauernd  angestellten  Personen  zu
verstehen  sein.  (Ebenso  Seydel-Piloty  S.  906  bei  Anm.  130.)  Damit
wären  alle  Angestellten  im  Sinne  der  88  14  und  15  des  R.  u.  StGes.
„Beamte“.  Eine  solche  Auslegung  würde  zu  weit  gehen.  Sämtliche  Vorschriften
  des  §  22  Abs.  1  dienen  ausschließlich  dem  staatlichen  Interesse.
  Hieraus  ist  zu  folgern,  daß  sich  die  Nr.  5  nur  auf  Beamte  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten  beziehen  kann.  Auch  die  Zusammenstellung
  von  „Beamten  und  Offizieren“  spricht  für  diese  Auffassung.
Uberdies  waren  die  Beamten  schon  in  §  15  Abs.  2  Nr.  2  des  B.  u.  St  es.
genannt,  während  §  9  dieses  Gesetzes,  dem  der  §  14  des  R.  u.  Stes.
entspricht,  die  Angestellten  „im  Dienste  einer  von  dem  Bundesstaate
anerkannten  Religionsgesellschaft"  nicht  umfaßte.  Auf  diese  konnte
daher  der  Gesetzgeber  in  §  22  Abs.  1  Nr.  5  den  Ausdruck  „Beamte“
überhaupt  nicht  beziehen.

17.  Unter  „Beamten“  sind  auch  die  Militärbeamten,  unter  „Offizieren“
  sind  auch  die  Sanitäts=  und  Veterinäroffiziere  zu  verstehen;  die
Worte  „mit  Einschluß  derer  des  Beurlaubtenstandes"“  beziehen  sich  auch
auf  Militärbeamte  (Begründung  des  Reg.  Entw.).

18.  Zum  Beurlaubtenstande  gehören  die  Offiziere,  Sanitäts=  und
Veterinäroffiziere,  sowie  Militärbeamten  der  Reserve,  Marinereserve,
Landwehr  und  Seewehr  (Wehrordnung  §  109  Nr.  4).

19.  Beamten  und  Offizieren  im  zeitlichen  oder  dauernden  Ruhestande
  kann  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  nicht  versagt
werden,  sofern  sie  nicht  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste  in  den
Beurlaubtenstande  übertreten.  Im  allgemeinen  ist  die  Frage  der  Entlassung
aus  dem  Dienste  nach  dem  betreffenden  Beamtenrecht  zu  beurteilen.

20.  Das  Recht  auf  Entlassung  ist  hier  wie  im  §  21  (val.  dort
Anm.  2)  ausgesprochen.  Der  Rechtsanspruch  kann  nach  §  40  des  R.  u.
St  Ges.  nötigenfalls  weiter  verfolgt  werden.  (Vgl.  Reger  Bd.  3  S.  356,
Bd.  8  S.  277,  409,  Bd.  20  S.  229,  Erg.  Bd.  2  S.  110,  Bd.  27  S.  621,
Bd.  28  S.  558.)

21.  Kriegszeit  besteht,  sobald  der  Kaiser  im  Namen  des  Reichs  den
Krieg  erklärt  hat  (Art.  11  der  Reichsverfassung)  oder  die  Mobilmachung
anordnet.