Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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4.  nicht  auf  die  Räume,  welche  zur  Nachtzeit  Jedermann  zugänglich  sind.
Die  Nachtzeit  umfaßt  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  die  Stunden  von
9  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  und  für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September
die  Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens.

812.

Alle  festgenommenen  Personen  werden  nach  dem  nächsten  Wachtgebäude  gebracht  Ablieferung
und  dem  Gouverneur  bezw.  dem  Kommandanten,  oder  dem  dessen  Funktion  versehenden  —
Offizier  gemeldet,  der,  insofern  die  Festgenommenen  vom  Militär  sind,  weiter  über  Personen.
sie  disponirt.

Sind  die  festgenommenen  Personen  vom  Civil,  so  werden  sie  so  bald  als  möglich
an  die  Polizei-Behörde  abgeliefert,  in  den  im  §  9  bezeichneten  Fällen  jedoch  nur,  wenn
der  schleunigst  herbeigerufene  Polizeibeamte  dies  für  nöthig  erachtet,  andernfalls  erfolgt
die  Entlassung  des  Festgenommenen.

8  13.

Die  Wachen  müssen  sich  bei  der  Verhaftung  und  vorläufigen  Festnahme  einer  Berhalten
Person  alles  unnöthigen  Redens,  sowie  aller  wörtlichen  und  thätlichen  Beleidigungen  ver  iache  a
gänzlich  enthalten,  andererseits  aber,  wenn  eine  Verhaftung  oder  eine  vorläufige  Fest=  und  vorläufigen
nahme  erfolgen  muß,  dieselbe  nöthigenfalls  nach  Anleitung  des  Gesetzes  vom  20.  März  Festnahme.
1837  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  mit  Gewalt  erzwingen.

Es  müssen  daher  in  jedem  speziellen  Falle,  wenn  es  irgend  möglich  ist,  so  viel
Mannschaften  abgeschickt  werden,  daß  der  Zweck  unter  den  obwaltenden  Umständen
jedenfalls  erreicht  werden  kann.

Findet  aber  der  Führer  dieser  Mannschaft,  wenn  er  an  Ort  und  Stelle  anlangt,
daß  das  ihm  anvertraute  Kommando  zu  schwach  ist,  um  den  Zweck  zu  erreichen,  so
muß  er  sofort  denjenigen,  der  ihn  abgeschickt  hat,  um  die  erforderliche  Verstärkung  des
Kommandos  ersuchen  lassen.  Inwieweit  das  kommandirte  Militär  bei  dergleichen
Dienstleistungen  von  seinen  Waffen  Gebrauch  machen  kann,  um  einen  wirklichen  oder
gedrohten  Angriff  von  sich  abzuwehren,  einen  ihm  entgegengesetzten  Widerstand  zu  überwältigen,
  oder  die  Flucht  eines  Ergriffenen  zu  vereiteln,  ist  in  dem  als  Anhang  dieser
Instruktion  beigefügten  Gesetze  vom  20.  März  1837  näher  vorgeschrieben.  8

8  14.

Sobald  die  Verhaftung  oder  die  Festnahme  erfolgt  ist,  steht  der  Festgenommene
unter  dem  Schutz  der  Wache.  Führt  er  Effekten  bei  und  um  sich,  für  deren  Auf—
bewahrung  er  nicht  selbst  Sorge  tragen  kann,  so  liegt  die  einstweilige  Sicherstellung
derselben  den  Wachen  gleichfalls  ob.  Festgenommenen  Verbrechern  müssen  jederzeit