2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 26.) 135
dem ausländischen Vater (vgl. § 17 Nr. 5 und 6 des R. u. StGes.), durch
Eintritt in ausländische Staatsdienste (8 28), kraft des für den aus—
ländischen Wohnsitz des Deutschen geltenden Gesetzes usw.
7. Für die Frage, wer für eine Ehefrau, eine unter elterlicher Ge—
walt und eine unter Vormundschaft stehende Person den Antrag auf
Verleihung einer ausländischen Staatsangehörigkeit stellen kann, ist das
Recht des betreffenden fremden Staats maßgebend. Das deutsche Recht
kann aber bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme in
einen ausländischen Staatsverband den Verlust der deutschen Staats-
angehörigkeit zur Folge hat. Sie geht verloren
a) für eine Ehefrau nur, wenn der Ehemann den Antrag auf Er-
werb der ausländischen Staatsangehörigkeit für seine Person und gleich-
zeitig für die Ehefrau mit ihrer Zustimmung gestellt hat,
b) für eine Person unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft
nur, wenn der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt und vom deutschen
Vormundschaftsgericht genehmigt ist. Die Genehmigung ist in den Fällen
des § 19 Abs. 2 des R. u. St Ges. nicht erforderlich.
8. Gegenüber den Anträgen in der Reichstagskommission, die Ab-
sätze 2 und 3 des 8 25 zu streichen, führte ein Regierungsvertreter aus, es
„seien die hierfür geltend gemachten Tatsachen zum Teil allerdings zu-
treffend. Es sei richtig, daß sich in der russischen Presse eine gewisse Ab-
neigung gegen diese Vorschriften des Entwurfs geltend gemacht habe. Diese
Presseäußerungen beruhten aber auf der völlig irrigen Annahme, daß
der Entwurf die Möglichkeit einer internationalen mehrfachen Staats-
angehörigkeit neu einführen wolle. Tatsächlich wolle aber der Entwurf
gerade umgekehrt die jetzt bestehende Möglichkeit auf ein Mindestmaß
zurückführen. Die russische Regierung sei durch unsere dortigen Ver-
treter bereits darauf aufmerksam gemacht, daß es sich hier um ein
offenbares Mißverständnis der Absichten des Entwurfs handle.
Im übrigen ständen auch die verbündeten Regierungen auf dem
Standpunkt, daß die internationale mehrfache Staatsangehörigkeit grund-
sätzlich höchst unerwünscht sei. Ihre völlige Beseitigung sei jedoch prak-
tisch nicht durchführbar. Zunächst trete sie nach dem Entwurf allgemein
ein, sofern ein Deutscher eine fremde Staatsangehörigkeit ohne seinen
Willen, also insbesondere auf Grund eines im Ausland bestehenden
jus soli, erwerbe. Es wäre aber unbillig, einen Deutschen in diesem
Falle ohne weiteres seiner Reichsangehörigkeit für verlustig zu erklären.
Ferner könnten Umstände vorliegen, die einen Deutschen zwängen, zur
Wahrung wesentlicher Interessen die Aufnahme in einem fremden Staate