Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 26.) 135 
dem ausländischen Vater (vgl. § 17 Nr. 5 und 6 des R. u. StGes.), durch 
Eintritt in ausländische Staatsdienste (8 28), kraft des für den aus— 
ländischen Wohnsitz des Deutschen geltenden Gesetzes usw. 
7. Für die Frage, wer für eine Ehefrau, eine unter elterlicher Ge— 
walt und eine unter Vormundschaft stehende Person den Antrag auf 
Verleihung einer ausländischen Staatsangehörigkeit stellen kann, ist das 
Recht des betreffenden fremden Staats maßgebend. Das deutsche Recht 
kann aber bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme in 
einen ausländischen Staatsverband den Verlust der deutschen Staats- 
angehörigkeit zur Folge hat. Sie geht verloren 
a) für eine Ehefrau nur, wenn der Ehemann den Antrag auf Er- 
werb der ausländischen Staatsangehörigkeit für seine Person und gleich- 
zeitig für die Ehefrau mit ihrer Zustimmung gestellt hat, 
b) für eine Person unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft 
nur, wenn der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt und vom deutschen 
Vormundschaftsgericht genehmigt ist. Die Genehmigung ist in den Fällen 
des § 19 Abs. 2 des R. u. St Ges. nicht erforderlich. 
8. Gegenüber den Anträgen in der Reichstagskommission, die Ab- 
sätze 2 und 3 des 8 25 zu streichen, führte ein Regierungsvertreter aus, es 
„seien die hierfür geltend gemachten Tatsachen zum Teil allerdings zu- 
treffend. Es sei richtig, daß sich in der russischen Presse eine gewisse Ab- 
neigung gegen diese Vorschriften des Entwurfs geltend gemacht habe. Diese 
Presseäußerungen beruhten aber auf der völlig irrigen Annahme, daß 
der Entwurf die Möglichkeit einer internationalen mehrfachen Staats- 
angehörigkeit neu einführen wolle. Tatsächlich wolle aber der Entwurf 
gerade umgekehrt die jetzt bestehende Möglichkeit auf ein Mindestmaß 
zurückführen. Die russische Regierung sei durch unsere dortigen Ver- 
treter bereits darauf aufmerksam gemacht, daß es sich hier um ein 
offenbares Mißverständnis der Absichten des Entwurfs handle. 
Im übrigen ständen auch die verbündeten Regierungen auf dem 
Standpunkt, daß die internationale mehrfache Staatsangehörigkeit grund- 
sätzlich höchst unerwünscht sei. Ihre völlige Beseitigung sei jedoch prak- 
tisch nicht durchführbar. Zunächst trete sie nach dem Entwurf allgemein 
ein, sofern ein Deutscher eine fremde Staatsangehörigkeit ohne seinen 
Willen, also insbesondere auf Grund eines im Ausland bestehenden 
jus soli, erwerbe. Es wäre aber unbillig, einen Deutschen in diesem 
Falle ohne weiteres seiner Reichsangehörigkeit für verlustig zu erklären. 
Ferner könnten Umstände vorliegen, die einen Deutschen zwängen, zur 
Wahrung wesentlicher Interessen die Aufnahme in einem fremden Staate
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.