Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

138 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
einunddreißigsten Lebensjahrs, 6) sofern er bis zu diesem Zeit- 
punkt noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienst- 
verpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurückstellung über 
diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.7) 
Ein fahnenflüchtiger 3) Deutscher, der im Inland2) weder 
seinen Wohnsitz 53) noch seinen dauernden Aufenthalt 3) hat, ver- 
liert seine Staatsangehörigkeit 5) mit dem Ablauf von zwei 
Jahren 2) nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er 
für fahnenflüchtig erklärt worden ist (§ 360 der Militärstraf- 
gerichtsordnung). 10) Diese Vorschrift findet keine Anwendung 11) 
auf Mannschaften der Reserve, der Land= oder Seewehr und der 
Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil sie 
einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es 
sei denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegs- 
bereitschaft 12) oder nach Anordnung der Mobilmachung 13) er- 
folgt ist. 
Wer 14) auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder ? 
seine Staatsangehörigkeit verloren hat, kann 15) von einem 
Bundesstaate 16) nur nach Anhörung der Militärbehörde 
eingebürgert werden. 183) Weist er nach, daß ihm ein Verschulden 
nicht zur Last fällt, 19) so darf ihm die Einbürgerung 20) von dem 
Bundesstaate, dem er früher angehörte, nicht versagt werden.?) 
Reg. Entw. § 22. — Komm. Entw. § 22. — Komm Antr. Nr. 30 Ziff. 4. — 
Komm. Ber. S. 58—60, 89. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 13. — Sten. Ber. 
S. 251 A, 2530—254 A, 259D, 260 D—261 A, 263 B, 279 B—p, 283 A, 
5331 A—b, 5775 C. 
1. Über die Militärpflicht bestimmt § 10 des Reichsmilitärgesetzes 
vom 2. Mai 1874 (RGl. S. 48): 
„Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeres- 
dienst eintreten, vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie 
das zwanzigste Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militär- 
pflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersatzbehörden zu ge- 
stellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes 
gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich." 
2. Inland sind auch die deutschen Schutzgebiete. 
3. Vgl. Anm. 3 zu § 25 des R. u. StGes. 
4. Der Grundgedanke des § 26 ist im Reichstag in die Worte ge- 
faßt worden: Ohne Wehrgemeinschaft keine Volksgemeinschaft. 
Der gesetzgeberische Gedanke der Ausbürgerung wegen Nichterfüllung 
der Wehrpflicht beruht auf der Erwägung, daß staatsbürgerliche Rechte
	        
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