2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8827, 28.) 147
gesetzlichen Voraussetzungen der Ausbürgerung bestanden haben, wird
aber zu berücksichtigen sein, daß diesen Personenklassen eine besondere
Verpflichtung obliegt, sich über die Notwendigkeit ihrer Rückkehr im
Falle des Kriegs oder der Kriegsgefahr zu unterrichten und zu diesem
Zwecke für die Übermittlung von Nachrichten aus der Heimat, für die
Bekanntgabe ihres Aufenthalts an den deutschen Konsul, für den Em—
pfang deutscher Zeitungen oder dgl. zu sorgen.
Für Fahnenflüchtige, die nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft
oder nach Anordnung der Mobilmachung nicht zurückkehren, kommt
ferner § 26 Abs. 2 Satz 2 des R. u. StGes. in Betracht.
11. Da in den Fällen des ersten Absatzes die Staatsangehörigkeit
wegen Verletzung der Interessen des Reichs entzogen wird, ist es gerecht-
fertigt, daß sie für Personen, die mehreren Bundesstaaten angehören,
den Verlust der Staatsangehörigkeit in sämtlichen beteiligten Staaten
zur Folge hat. Diese Wirkung wird in dem Beschlusse der Zentral-
behörde auszusprechen sein.
(Bayer. VV. Nr. 49, 50.)
8 28.
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung 1) in
ausländische :) Staatsdienste 3) getreten ist, kann 4) seiner Staats-
angehörigkeit h) durch Beschluß der Zentralbehörde 5) seines
Heimatstaats verlustig erklärt werden,!) wenn er einer Auf-
forderung 3) zum Austritt nicht Folge leistet.)
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den
Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 10)
Reg. Entw. § 24. — Komm. Entw. § 24. — Komm. Ber. S. 60, 89. — Sten. Ber.
S. 272B—0, 5288B, 5332 A, 5775 C.
1. Welche Stelle zur Erteilung der Erlaubnis zuständig ist, bemißt
sich nach dem Landesrecht. Regelmäßig ist unter der „Regierung"“ der
Landesherr zu verstehen, in den freien und Hansastädten der Senat,
für unmittelbare Neichsangehörige in Anlehnung an die Vorschrift des
§35 des R. u. St Ges. der Reichskanzler. Der Landesherr kann eine
Staatsstelle mit der Ausübung dieser Befugnis betrauen. Nach § 10
des bayerischen Edikts über das Indigenat (s. unten S. 299) ist „zur
Annahme von Diensten einer auswärtigen Macht die Königliche aus-
drückliche Erlaubnis“ vorbehalten.
Wer in mehreren Bundesstaaten die Staatsangehörigkeit besitzt,
muß die Erlaubnis von der Regierung jedes beteiligten Staates erbitten.
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