Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8827, 28.) 147 
gesetzlichen Voraussetzungen der Ausbürgerung bestanden haben, wird 
aber zu berücksichtigen sein, daß diesen Personenklassen eine besondere 
Verpflichtung obliegt, sich über die Notwendigkeit ihrer Rückkehr im 
Falle des Kriegs oder der Kriegsgefahr zu unterrichten und zu diesem 
Zwecke für die Übermittlung von Nachrichten aus der Heimat, für die 
Bekanntgabe ihres Aufenthalts an den deutschen Konsul, für den Em— 
pfang deutscher Zeitungen oder dgl. zu sorgen. 
Für Fahnenflüchtige, die nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft 
oder nach Anordnung der Mobilmachung nicht zurückkehren, kommt 
ferner § 26 Abs. 2 Satz 2 des R. u. StGes. in Betracht. 
11. Da in den Fällen des ersten Absatzes die Staatsangehörigkeit 
wegen Verletzung der Interessen des Reichs entzogen wird, ist es gerecht- 
fertigt, daß sie für Personen, die mehreren Bundesstaaten angehören, 
den Verlust der Staatsangehörigkeit in sämtlichen beteiligten Staaten 
zur Folge hat. Diese Wirkung wird in dem Beschlusse der Zentral- 
behörde auszusprechen sein. 
(Bayer. VV. Nr. 49, 50.) 
8 28. 
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung 1) in 
ausländische :) Staatsdienste 3) getreten ist, kann 4) seiner Staats- 
angehörigkeit h) durch Beschluß der Zentralbehörde 5) seines 
Heimatstaats verlustig erklärt werden,!) wenn er einer Auf- 
forderung 3) zum Austritt nicht Folge leistet.) 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den 
Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 10) 
Reg. Entw. § 24. — Komm. Entw. § 24. — Komm. Ber. S. 60, 89. — Sten. Ber. 
S. 272B—0, 5288B, 5332 A, 5775 C. 
1. Welche Stelle zur Erteilung der Erlaubnis zuständig ist, bemißt 
sich nach dem Landesrecht. Regelmäßig ist unter der „Regierung"“ der 
Landesherr zu verstehen, in den freien und Hansastädten der Senat, 
für unmittelbare Neichsangehörige in Anlehnung an die Vorschrift des 
§35 des R. u. St Ges. der Reichskanzler. Der Landesherr kann eine 
Staatsstelle mit der Ausübung dieser Befugnis betrauen. Nach § 10 
des bayerischen Edikts über das Indigenat (s. unten S. 299) ist „zur 
Annahme von Diensten einer auswärtigen Macht die Königliche aus- 
drückliche Erlaubnis“ vorbehalten. 
Wer in mehreren Bundesstaaten die Staatsangehörigkeit besitzt, 
muß die Erlaubnis von der Regierung jedes beteiligten Staates erbitten. 
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