2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 28.) 149
als ein vertragsmäßiges Arbeitsverhältnis zu irgendeinem Unter-
nehmer und erlangt keine Anderung dadurch, daß der Arbeitgeber der
französische Staat ist. Es ist nicht öffentlichrechtlich und läßt sich etwa
mit dem Dienstverhältnis eines Vorarbeiters, Werkführers usw. ver-
gleichen, der in einem der französischen Republik gehörigen industriellen
Betriebe (z. B. einem Bergwerk) vertragsmäßig für einen bestimmten
JZeitraum beschäftigt ist. Der Fremdenlegionär tritt zum französischen
Staat in kein Untertanenverhältnis (vgl. EV#GH. Bd. 4 S. 509).
4. Der Deutsche verliert seine Staatsangehörigkeit weder dadurch,
daß er ohne Erlaubnis der Regierung des Heimatstaats in ausländische
Staatsdienste tritt, noch dadurch, daß er der Aufforderung zum Austritt
keine Folge leistet. Vielmehr bleibt es dem Ermessen der Zentralbehörde
seines Heimatstaats vorbehalten, ob sie hinreichend Grund findet, von
ihrer Befugnis zur Ausbürgerung Gebrauch zu machen, wenn die beiden
angeführten Voraussetzungen gegeben sind.
5. S. Anm. 5 zu § 27.
6. S. Anm. 6 zu § 27.
7. S. Anm. 7 zu § 27.
§. Nach der Begründung des Reg.Entw. kann die Aufforderung
allgemein ergehen; sie kann sich aber auch auf bestimmte Länder oder
Personen und Personenklassen beschränken. Eine allgemeine Aufforderung
zum Austritt aus ausländischen Staatsdiensten oder zum Austritt aus
den Diensten eines bestimmten Staats wird nur im Kriegsfalle oder
bei gespannter politischer Lage in Frage kommen. Die Aufforderung
muß nachweisbar zur Kenntnis des Deutschen im ausländischen Dienste
kommen.
9. Der Deutsche in ausländischem Staatsdienste kann gleichzeitig
a) nach § 100 Ziff. 3 oder § 111 Ziff. 2 der Wehrordnung zur Rück-
kehr in die Heimat verpflichtet (vgl. Anm. 10 zu § 27),
b) nach § 27 Abs. 1 des R. u. St Ges. zur Rückkehr aufgefordert und
Zc) nach § 28 Abs. 1 zum Austritt aus dem fremden Staatsdienst
veranlaßt sein.
Diese drei Verpflichtungen schließen sich gegenseitig nicht aus; ihre
gesetzlichen Folgen können daher unabhängig voneinander eintreten.
Der Angehörige des Beurlaubtenstandes muß beispielsweise im Mobil-
machungsfalle zurückkehren, auch wenn er nicht zum Austritt aus dem
fremden Staatsdienste aufgefordert worden ist.
10. S. Anm. 11 zu 8.27.
(Bayer. VV. Nr. 49, 50.)