Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 28.) 149 
als ein vertragsmäßiges Arbeitsverhältnis zu irgendeinem Unter- 
nehmer und erlangt keine Anderung dadurch, daß der Arbeitgeber der 
französische Staat ist. Es ist nicht öffentlichrechtlich und läßt sich etwa 
mit dem Dienstverhältnis eines Vorarbeiters, Werkführers usw. ver- 
gleichen, der in einem der französischen Republik gehörigen industriellen 
Betriebe (z. B. einem Bergwerk) vertragsmäßig für einen bestimmten 
JZeitraum beschäftigt ist. Der Fremdenlegionär tritt zum französischen 
Staat in kein Untertanenverhältnis (vgl. EV#GH. Bd. 4 S. 509). 
4. Der Deutsche verliert seine Staatsangehörigkeit weder dadurch, 
daß er ohne Erlaubnis der Regierung des Heimatstaats in ausländische 
Staatsdienste tritt, noch dadurch, daß er der Aufforderung zum Austritt 
keine Folge leistet. Vielmehr bleibt es dem Ermessen der Zentralbehörde 
seines Heimatstaats vorbehalten, ob sie hinreichend Grund findet, von 
ihrer Befugnis zur Ausbürgerung Gebrauch zu machen, wenn die beiden 
angeführten Voraussetzungen gegeben sind. 
5. S. Anm. 5 zu § 27. 
6. S. Anm. 6 zu § 27. 
7. S. Anm. 7 zu § 27. 
§. Nach der Begründung des Reg.Entw. kann die Aufforderung 
allgemein ergehen; sie kann sich aber auch auf bestimmte Länder oder 
Personen und Personenklassen beschränken. Eine allgemeine Aufforderung 
zum Austritt aus ausländischen Staatsdiensten oder zum Austritt aus 
den Diensten eines bestimmten Staats wird nur im Kriegsfalle oder 
bei gespannter politischer Lage in Frage kommen. Die Aufforderung 
muß nachweisbar zur Kenntnis des Deutschen im ausländischen Dienste 
kommen. 
9. Der Deutsche in ausländischem Staatsdienste kann gleichzeitig 
a) nach § 100 Ziff. 3 oder § 111 Ziff. 2 der Wehrordnung zur Rück- 
kehr in die Heimat verpflichtet (vgl. Anm. 10 zu § 27), 
b) nach § 27 Abs. 1 des R. u. St Ges. zur Rückkehr aufgefordert und 
Zc) nach § 28 Abs. 1 zum Austritt aus dem fremden Staatsdienst 
veranlaßt sein. 
Diese drei Verpflichtungen schließen sich gegenseitig nicht aus; ihre 
gesetzlichen Folgen können daher unabhängig voneinander eintreten. 
Der Angehörige des Beurlaubtenstandes muß beispielsweise im Mobil- 
machungsfalle zurückkehren, auch wenn er nicht zum Austritt aus dem 
fremden Staatsdienste aufgefordert worden ist. 
10. S. Anm. 11 zu 8.27. 
(Bayer. VV. Nr. 49, 50.)
	        
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