2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 29, 30.) 151
4. Vgl. Anm. 9 zu § 16.
5. Der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ steht dem des „elter-
lichen Hausstands“ nach § 1617 BGB. gleich.
(Bayer. VV. Nr. 50.)
8 30.1)
Ein ehemaliger Deutscher, ) der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes 3) die Reichsangehörigkeit durch Entlassung 4) verloren
hat, aber bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 5) als
nicht entlassen gelten würde, muß 6) auf seinen Antrag von
dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat,
eingebürgert!) werden, wenn er seit dem im 8 24 Abs. 1 be-
zeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Inland 8) behalten hat
und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht, auch den An-
trag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes stellt.s3) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet An-
wendung.
Reg. Entw. —. — Komm. Entw. § 25a. — Komm. Antr. Nr. 33 Ziff. 1 Buchst. b,
Nr. 43, Nr. 46 Ziff. 2 Buchst. b, Nr. 53, Nr. 57. — Komm.Ber. S. 52—53,
61, 63—64, 89—91. — Antr. Nr. 1019. — Sten. Ber. S. 5332 A-B, 5775 C.
1. Die Vorschrift des § 30 war im Reg Entw. nicht vorgesehen.
Sie ist in der Reichstags-Komm. aus mehrfachen Anträgen hervorgegangen
und hat ihre endgültige Fassung erst bei der zweiten Lesung des Ge-
setzes im Reichstag empfangen. Die Vorschrift bildet eine Übergangs-
bestimmung, die für die Vergangenheit den Gedanken des 8§ 24 des R.
u. StGes., den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit zu erleichtern,
ausbauen will. Sie soll den ehemaligen Deutschen einen Anspruch auf
Wiedereinbürgerung gewähren, die in der Vergangenheit unüberlegt ihre
Entlassung genommen haben. Doch erschien es angezeigt, dieses Recht
an eine Frist zu binden und es nur Personen zuzugestehen, die wenig-
stens den Voraussetzungen des § 8 entsprächen. Da die verbündeten
Regierungen weitere erhebliche Bedenken geltend machten, wurden noch
einige Einschränkungen des Wiedereinbürgerungsrechts in die Vorschrift
aufgenommen. Das Recht steht sonach nur Personen zu, die
a) einstmals Deutsche waren,
b) vor dem 1. Januar 1914 aus der Staatsangehörigkeit aller
Bundesstaaten entlassen worden sind,
c) beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Ent-
lassungsurkunde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland
hatten,