Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 29, 30.) 151 
4. Vgl. Anm. 9 zu § 16. 
5. Der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ steht dem des „elter- 
lichen Hausstands“ nach § 1617 BGB. gleich. 
(Bayer. VV. Nr. 50.) 
8 30.1) 
Ein ehemaliger Deutscher, ) der vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes 3) die Reichsangehörigkeit durch Entlassung 4) verloren 
hat, aber bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 5) als 
nicht entlassen gelten würde, muß 6) auf seinen Antrag von 
dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, 
eingebürgert!) werden, wenn er seit dem im 8 24 Abs. 1 be- 
zeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Inland 8) behalten hat 
und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht, auch den An- 
trag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes stellt.s3) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet An- 
wendung. 
Reg. Entw. —. — Komm. Entw. § 25a. — Komm. Antr. Nr. 33 Ziff. 1 Buchst. b, 
Nr. 43, Nr. 46 Ziff. 2 Buchst. b, Nr. 53, Nr. 57. — Komm.Ber. S. 52—53, 
61, 63—64, 89—91. — Antr. Nr. 1019. — Sten. Ber. S. 5332 A-B, 5775 C. 
1. Die Vorschrift des § 30 war im Reg Entw. nicht vorgesehen. 
Sie ist in der Reichstags-Komm. aus mehrfachen Anträgen hervorgegangen 
und hat ihre endgültige Fassung erst bei der zweiten Lesung des Ge- 
setzes im Reichstag empfangen. Die Vorschrift bildet eine Übergangs- 
bestimmung, die für die Vergangenheit den Gedanken des 8§ 24 des R. 
u. StGes., den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit zu erleichtern, 
ausbauen will. Sie soll den ehemaligen Deutschen einen Anspruch auf 
Wiedereinbürgerung gewähren, die in der Vergangenheit unüberlegt ihre 
Entlassung genommen haben. Doch erschien es angezeigt, dieses Recht 
an eine Frist zu binden und es nur Personen zuzugestehen, die wenig- 
stens den Voraussetzungen des § 8 entsprächen. Da die verbündeten 
Regierungen weitere erhebliche Bedenken geltend machten, wurden noch 
einige Einschränkungen des Wiedereinbürgerungsrechts in die Vorschrift 
aufgenommen. Das Recht steht sonach nur Personen zu, die 
a) einstmals Deutsche waren, 
b) vor dem 1. Januar 1914 aus der Staatsangehörigkeit aller 
Bundesstaaten entlassen worden sind, 
c) beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Ent- 
lassungsurkunde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland 
hatten,
	        
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