152 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
d) seit diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz im Inland beibehalten haben,
e) eine Niederlassung in einem Bundesstaate besitzen,
f) in diesem Bundesstaat im Laufe des Jahres 1914 um Wieder-
einbürgerung nachsuchen,
8) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des R. u. Stes. erfüllen.
Nicht beseitigt sind sonach die Bedenken, die ein Vertreter der ver-
bündeten Regierungen in der Reichstags-Komm. mit den nachstehenden
Ausführungen hervorgehoben hat:
„Nach diesem Paragraphen würde bei ehemaligen Deutschen, die
auf ihren eigenen Antrag entlassen seien, die sich also ausdrücklich von
ihrem Heimatstaat losgesagt hätten, für einen Anspruch auf Ein-
bürgerung lediglich der zufällige Umstand genügen, daß sie genau ein
Jahr nach ihrer Entlassung im Reichsgebiet gewohnt haben. I keiner
Weise solle danach gefragt werden, wie sich der Entlassene während der
Zwischenzeit gegen das Reich verhalten, z. B. ob er eine fremde Staats-
angehörigkeit erworben, oder sich, sei es durch Umgehung der Wehr-
pflicht, sei es auf andere Weise, gegen die Interessen seiner Heimat
vergangen habe; ja er brauche nicht einmal eine von ihm etwa er-
worbene fremde Staatsangehörigkeit aufzugeben. Gegenüber der Be-
merkung, daß es sich hier um eine Übergangsbestimmung handle, sei
darauf hinzuweisen, daß sich die Wirksamkeit der neuen Vorschrift auf
mehr als vierzig Jahre zurück erstrecke, so daß die Zahl der dabei in
Frage kommenden Personen keineswegs gering sein dürfte.
Übrigens scheine dem neuen Paragraphen der Gedanke zugrunde
zu liegen, daß ehemalige Deutsche, auf welche die Voraussetzungen dieses
Paragraphen zutreffen, nur bei Einstellung einer entsprechenden Vor-
schrift Aussicht auf Wiedereinbürgerung hätten. Dieser Gedanke sei selbst-
verständlich nicht zutreffend; vielmehr werde davon auszugehen sein, daß
ehemalige Deutsche, in deren Person im Einzelfall keine besonderen Be-
denken vorlägen, auf Wiedereinbürgerung rechnen könnten. Das neue
Gesetz gehe in dieser Hinsicht noch über die Vorschriften des geltenden
Gesetzes hinaus, indem es auch die Wiedereinbürgerung der im Ausland
lebenden ehemaligen Deutschen unbeschränkt zulasse."“
2. Deutscher ist der Angehörige eines Bundesstaats und der un-
mittelbare Reichsangehörige, Mann wie Frau.
3. Für den Zeitraum, in dem die Entlassung stattgefunden haben
muß, kommt in Betracht, daß das B. u. St Ges. vom 1. Juni 1870
a) in den Staaten des ehemaligen norddeutschen Bunds am
1. Januar 1871,