Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

154 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
l 31.1 
Ein ehemaliger Deutscher,.:) der vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes 3) die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes 
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355)4) 
durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß5) 
von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen) 
hat, eingebürgert werden,'!) wenn er keinem Staate an- 
gehört.3) 
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines 
Bundesstaats 9) oder eines in einen solchen einverleibten Staates, 10) 
der bereits vor dem Inkrafttreten 11) des Gesetzes vom 1. Juni 
1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit durch Auf- 
enthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat. 
Reg. Entw. § 26. — Komm. Entw. § 26. — Komm. Antr. Nr. 30 Ziff. 6, Nr. 33 
Ziff. 2 Buchst. a und b, Nr. 36, Nr. 40, Nr. 42 Ziff. 2, Nr. 58. — Komm. 
Ber. S. 61—64, 91—94. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 15, Nr. 1012 Ziff. 2.— Sten. 
Ber. S. 252 A—-ZB, 252 D—253 A, 267 A—B, 282 A—B, 5332 B—5333 0, 
5775 C. 
1. Die Begründung des Reg. Entw. führt aus: 
„Um denjenigen Deutschen, welche beim Inkrafttreten des R. u. St Ges. 
ihre Staatsangehörigkeit auf Grund des § 21 Abs. 5 des B. n. StGes. 
verloren haben, nicht die ihnen bisher zustehende Möglichkeit des er- 
leichterten Wiedererwerbes abzuschneiden, ist die Vorschrift des § 21 
Abs. 5 hierher übernommen worden. Die veränderte Fassung soll ledig- 
lich zur Beseitigung eines früher aufgetretenen Zweifels ausdrücken, daß 
auch in diesem Falle der Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit den 
erleichterten Wiedererwerb der einheimischen ausschließt.“ 
2. Wer nach § 31 ein Recht auf Wiedereinbürgerung beanspruchen 
will, muß selbst Deutscher gewesen sein, nicht nur von einem Deutschen 
abstammen. Die Beurteilung, wer Deutscher gewesen ist, hängt hier viel- 
fach von der Auslegung des § 21 Abs. 1 des B. u. StGes. (s. oben S. 6) 
ab. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob für selbständige 
Personen, die sich im Ausland aufhalten, ohne im Besitz eines Reise- 
papiers oder eines Heimatscheins und ohne in die Konsulatsmatrikel ein- 
getragen zu sein, die zehnjährige Frist für den Verlust der Staatsange- 
hörigkeit erst mit Erlangung der Volljährigkeit oder schon mit der Aus- 
wanderung im minderjährigen Alter beginnt. Die erstere Auffassung hat 
dauernd das Auswärtige Amt und Bayern und lange Zeit hindurch das 
Reichsamt des Innern, Preußen, Sachsen, Württemberg, Baden usw. ver-
	        
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