Ges. üb. d. Erwerbung u. d. Verlust der Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 5
lassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen, um sich der
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu
entziehen;
2. Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur
Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und
Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind;
3. den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr,
sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr ge-
hörigen und nicht als Offiziere angestellten Personen,
nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind.
8 16.
(Aufgehoben durch § 9 des Gesetzes vom 22. April 1871
— Reichs-Gesetzbl. S. 87.)
§ 17.
Aus anderen als aus den in den §8§ 15 und 16 bezeich-
neten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht ver-
weigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegs-
gefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer An-
ordnung vorbehalten.
8 18.
Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der
Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht
binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Ent-
lassungs-Urkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Bundes-
gebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaate erwirbt.
8 19.
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus-
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf die-
jenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Entlassenen
kraft elterlicher Gewalt zusteht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die
verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind, sowie auf Kinder,
die unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen, falls die
Mutter zu dem Antrage auf Entlassung der Kinder nach § 14 a
Abs. 2 Satz 2 der Genehmigung des Beistandes bedarf.