Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

3. Abschn. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. (88 32, 33.) 159 
10. Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er die Staats- 
angehörigkeit in allen Bundesstaaten (vgl. Anm. 11 zu § 27). 
11. Vgl. Anm. 6 zu 8§ 26. 
12. Vgl. Anm. 8 zu 8§ 26. 
13. Militärbehörden sind für die Offiziere die Generalkommandos, 
im übrigen die Bezirkskommandos. Zuständig ist das General= oder 
Bezirkskommando, in dessen Bezirk der Ort der Gestellung gelegen ist. 
(Bayer. VV. Nr. 13—22, 47, 50.) 
Dritter Abschnitt. 
Unmittelbare Reichsangehörigkeit. 
833. 
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit 1) kann 2) verliehen 3) 
werden 
1, einem Ausländer,4) der sich in einem Schutzggebiete 5) 
niedergelassen 3) hat, oder einem Eingeborenen?) in einem 
Schutzgebiete; 5) 
einem ehemaligen Deutschen, 2) der sich nicht im Inland?) 
niedergelassen 6) hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, 
wer von ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen 
ist. 10) 
Reg. Entw. § 30. — Komm. Entw. § 30. — Komm. Antr. Nr. 2 Ziff. 7. — 
Komm. Ber. S. 3, 22, 43, 66—67, 95. — Sten. Ber. S. 249D, 273 A, 
52780D—5279 A., 5283 C—D, 5288 A, 5298D, 5334 A—B, 5775 C. 
1. Über den Begriff und Inhalt der unmittelbaren Reichsangehörig- 
keit vgl. Anm. 4 zu § 1 des R. u. StGes. 
Die Begründung des Reg. Entw. führt zu 8 33 aus: 
„Nach dem Gesetze vom 1. Juni 1870 bestand nur eine Reichs- 
angehörigkeit, welche die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate 
zur Voraussetzung hatte. Durch die Gesetzgebung für die Schutzgebiete 
ist hierin insofern eine Neuerung eingetreten, als danach eine von der 
Staatsangehörigkeit der Bundesstaaten unabhängige Reichsangehörigkeit 
geschaffen wurde. Diesem aus der Praxis hervorgegangenen Bedürfnis 
entsprechend gibt die Vorschrift des Entwurfs den Inhalt des § 9 des 
Schutzgebietsgesetzes wieder, soweit dieser den Erwerb und den Verlust 
der unmittelbaren Reichsangehörigkeit behandelt; die weiteren Vor- 
schriften des § 9 werden durch die Vorlage nicht berührt.“" 
Der erwähnte § 9 ist oben S. 8 abgedruckt. 
2. In den Fällen des § 33 ist kein Rechtsanspruch auf Verleihung 
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