3. Abschn. Unmittelbare Reichsangehörigkeit. (88 32, 33.) 159
10. Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er die Staats-
angehörigkeit in allen Bundesstaaten (vgl. Anm. 11 zu § 27).
11. Vgl. Anm. 6 zu 8§ 26.
12. Vgl. Anm. 8 zu 8§ 26.
13. Militärbehörden sind für die Offiziere die Generalkommandos,
im übrigen die Bezirkskommandos. Zuständig ist das General= oder
Bezirkskommando, in dessen Bezirk der Ort der Gestellung gelegen ist.
(Bayer. VV. Nr. 13—22, 47, 50.)
Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
833.
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit 1) kann 2) verliehen 3)
werden
1, einem Ausländer,4) der sich in einem Schutzggebiete 5)
niedergelassen 3) hat, oder einem Eingeborenen?) in einem
Schutzgebiete; 5)
einem ehemaligen Deutschen, 2) der sich nicht im Inland?)
niedergelassen 6) hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich,
wer von ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen
ist. 10)
Reg. Entw. § 30. — Komm. Entw. § 30. — Komm. Antr. Nr. 2 Ziff. 7. —
Komm. Ber. S. 3, 22, 43, 66—67, 95. — Sten. Ber. S. 249D, 273 A,
52780D—5279 A., 5283 C—D, 5288 A, 5298D, 5334 A—B, 5775 C.
1. Über den Begriff und Inhalt der unmittelbaren Reichsangehörig-
keit vgl. Anm. 4 zu § 1 des R. u. StGes.
Die Begründung des Reg. Entw. führt zu 8 33 aus:
„Nach dem Gesetze vom 1. Juni 1870 bestand nur eine Reichs-
angehörigkeit, welche die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate
zur Voraussetzung hatte. Durch die Gesetzgebung für die Schutzgebiete
ist hierin insofern eine Neuerung eingetreten, als danach eine von der
Staatsangehörigkeit der Bundesstaaten unabhängige Reichsangehörigkeit
geschaffen wurde. Diesem aus der Praxis hervorgegangenen Bedürfnis
entsprechend gibt die Vorschrift des Entwurfs den Inhalt des § 9 des
Schutzgebietsgesetzes wieder, soweit dieser den Erwerb und den Verlust
der unmittelbaren Reichsangehörigkeit behandelt; die weiteren Vor-
schriften des § 9 werden durch die Vorlage nicht berührt.“"
Der erwähnte § 9 ist oben S. 8 abgedruckt.
2. In den Fällen des § 33 ist kein Rechtsanspruch auf Verleihung
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