94 Anhang.
Verzug zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. — Die Auf—
hebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an
die Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
§ 4.
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belage—
rungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militär—
befehlshaber über. Die Zivilverwaltungs= und Gemeinde—
behörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber
Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber
persönlich verantwortlich.
§ 5.
Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich
erachtet, die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36
der Verfassungsurkunde oder einzelne derselben, zeit= und
distriktsweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen
darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über
die Erklärung des Belagerungszustandes aufgenommen oder
in einer besonderen, unter der nämlichen Form (§ 3) bekanntzumachenden
Verordnung verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben
ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand
erklärt ist, und nur für die Dauer des Belagerungszustandes.
§ 6.
Die Militärpersonen stehen während des Belagerungs—
zustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand
erteilt sind. — Auch finden auf dieselben die §§ 8 und 9 dieser
Verordnung Anwendung.
§ 7.
In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder
Distrikten hat der Befehlshaber der Besatzung (in den
Festungen der Kommandant) die höhere Militärgerichtsbarkeit
über sämtliche zur Besatzung gehörenden Militärpersonen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen
ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Aus-