Metadaten : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

94  Anhang.

Verzug  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.  —  Die  Auf—
hebung  des  Belagerungszustandes  wird  durch  Anzeige  an
die  Gemeindebehörde  und  durch  die  öffentlichen  Blätter  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

§ 4.

Mit  der  Bekanntmachung  der  Erklärung  des  Belage—
rungszustandes  geht  die  vollziehende  Gewalt  an  die  Militär—
befehlshaber  über.  Die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeinde—
behörden  haben  den  Anordnungen  und  Aufträgen  der  Militärbefehlshaber
  Folge  zu  leisten.

Für  ihre  Anordnungen  sind  die  betreffenden  Militärbefehlshaber
  persönlich  verantwortlich.

§ 5.

Wird  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  für  erforderlich
  erachtet,  die  Art.  5,  6,  7,  27,  28,  29,  30  und  36
der  Verfassungsurkunde  oder  einzelne  derselben,  zeit=  und
distriktsweise  außer  Kraft  zu  setzen,  so  müssen  die  Bestimmungen
  darüber  ausdrücklich  in  die  Bekanntmachung  über
die  Erklärung  des  Belagerungszustandes  aufgenommen  oder
in  einer  besonderen,  unter  der  nämlichen  Form  (§  3)  bekanntzumachenden
  Verordnung  verkündet  werden.

Die  Suspension  der  erwähnten  Artikel  oder  eines  derselben
  ist  nur  für  den  Bezirk  zulässig,  der  in  Belagerungszustand
  erklärt  ist,  und  nur  für  die  Dauer  des  Belagerungszustandes.


§ 6.

Die  Militärpersonen  stehen  während  des  Belagerungs—
zustandes  unter  den  Gesetzen,  welche  für  den  Kriegszustand
erteilt  sind.  —  Auch  finden  auf  dieselben  die  §§  8  und  9  dieser

Verordnung  Anwendung.
§ 7.

In  den  in  Belagerungszustand  erklärten  Orten  oder
Distrikten  hat  der  Befehlshaber  der  Besatzung  (in  den
Festungen  der  Kommandant)  die  höhere  Militärgerichtsbarkeit
über  sämtliche  zur  Besatzung  gehörenden  Militärpersonen.

Auch  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  wider  diese  Personen
ergehenden  kriegsrechtlichen  Erkenntnisse  zu  bestätigen.  Aus-