Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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ihrer  Fläche  summarisch  darzustellen,  wobei  die  Ergebnisse  des  Vorjahrs  zu  Grund  zu
legen  und  die  nach  dem  neuesten  Aenderungsverzeichniß  zum  Ortsgrundsteuerkataster  eingetretenen
  Verschiebungen  zwischen  den  genannten  Kulturarten  zu  berücksichtigen  sind.

Sodann  haben  vom  Gemeinderath  zu  bestellende  örtliche  Sachverständige  die  dem
Anbau  der  einzelnen  Fruchtarten  und  Gewächse  auf  Acker=  und  Gartenländereien  gewidmeten
  Flächen  schätzungsweise,  nöthigenfalls  unter  Befragung  der  größeren  Grundbesitzer,
zu  ermitteln,  worauf  das  Ergebniß  in  das  Formular  einzutragen  ist.

Die  so  aufgestellte  Anblümungsübersicht  ist  spätestens  bis  zum  1.  Juli  an  das
Oberamt  einzusenden.

8.2.

Das  Oberamt  hat  diese  Gemeinde-Anblümungsübersichten  in  die  Oberamtsübersicht
so  zusammenzutragen,  daß  die  Gemeinden  nach  Erhebungsbezirken  (8.  4)  und  innerhalb
dieser  nach  der  Reihenfolge  im  Staatshandbuch  vorgetragen,  die  Summen  der  Erhebungsbezirke
  und  am  Schluß  die  Summe  des  ganzen  Oberamtsbezirks  gebildet  werden.

Die  Oberamtsübersicht  ist  mit  den  Gemeindeübersichten  spätestens  bis  zum  15.  Juli
an  das  Statistische  Landesamt  vorzulegen.

8.  3.
Wegen  der  nach  dem  Beschluß  des  Bundesraths  vom  7.  Juli  1892  alle  10  Jahre,
das  nächstemal  im  Jahr  1903,  vorzunehmenden  erweiterten  Erhebung  über  die  Art  der
Bodenbenützung  wird  Verfügung  vorbehalten.

8.  4.

Ueber  den  Saatenstand  und  über  die  Ernteerträge  werden  regelmäßig
wiederkehrende  Erhebungen  gemacht.

Zu  diesem  Zweck  werden  durch  das  Statistische  Landesamt  im  Benehmen  mit  der
Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  besondere  Erhebungsbezirke  gebildet  und
in  jedem  Bezirk  ein  ehrenamtlich  thätiger  Berichterstatter  sammt  Stellvertreter
bestellt.  Bei  der  Bildung  der  Bezirke  ist  sowohl  auf  die  natürlichen  Verhältnisse  wie
auf  die  landwirthschaftliche  Betriebsweise  und  die  Mannigfaltigkeit  des  Anbaus  Rücksicht
zu  nehmen.