Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

4. Abschnitt. Schlußbestimmungen. (88 36—38.) 167 
1. In Bayern kommt hier als Landesgesetz vor allem Art. 8 Nr. 1 
des Verwaltungsgerichtshofgesetzes vom 8. August 1878 (GVBl. S. 369) 
in Betracht, der lautet: 
„Verwaltungsrechtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind alle be- 
strittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in nachbenannten An- 
gelegenheiten: 
1. Erwerbung und Besitz der Bundes= und Staatsangehörigkeit; 
Entlassung aus dem Staatsverbande." 
2. Siehe oben S. 1. 
3. Das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1875 (RGl. S. 324) ist 
ersetzt durch § 15 Abs. 2 Satz 1 des R. u. Stes. 
4. Daß das B. u. St Ges. und das Gesetz vom 20. Dezember 1875 
am 1. Januar 1914 außer Geltung getreten sind, ist im R. u. St Ges. 
nicht ausdrücklich erwähnt, vielmehr als selbstverständlich erachtet worden. 
Mittelbar ergibt sich dies aus § 37, der jene beiden Gesetze in allen 
Fällen für ersetzt erklärt, in denen andere Gesetze auf sie verweisen. 
838. 
In den Fällen 1) des § 7, der §§ 10, 11, 12, 30, 31 und des 
S64 erster Halbsatz werden die Aufnahme= oder Einbürgerungs- 
urkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die Erteilung 
von Entlaffungsurkunden in den Fällen des § 21.2) 
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen 
als den im § 21 bezeichneten Fällen 3) dürfen an Stempel- 
abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen ) nicht mehr als 
drei Mark erhoben werden. 
Reg. Entw. § 29. — Komm. Entw. § 32a. — Komm. Antr. Nr. 33 Ziff. 3. — 
Komm, Ber. S. 66, 95. — Sten. Ber. S. 256 C—p, 2830D, 53340, 5775 C. 
1. Dem § 38 liegt der Gedanke zugrunde, daß die Erteilung der 
Urkunden in den Fällen kostenfrei sein soll, in denen ein Rechtsanspruch 
hierauf besteht. 
In den übrigen Fällen hat der Reichstag die Kostenfreiheit aus- 
drücklich abgelehnt. Damit ist den Bundesstaaten die Erhebung von 
Gebühren, Stempeln, Postporto oder dgl. anheimgegeben. Die Höhe 
solcher Abgaben ist überdies für Entlassungsurkunden im zweiten Ab- 
satz des § 38 beschränkt. 
Kostenfrei muß verliehen werden: 
a) einem Deutschen die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit eines 
Bundesstaats nach 87,
	        
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