176 C. Zugehörige Gesetze.
Zu den öffentlich bekannt gemachten Terminen, die im Anschluß an
das Musterungsgeschäft stattfinden, und an denen den Militärpflichtigen
die Teilnahme freigestellt ist, erscheint gewöhnlich niemand.
Die Losung erschwert das Ersatzgeschäft in erheblichem Maße. Um
bei der Aushebung die Reihenfolge innehalten zu können, müssen nach
der Musterung besondere Vorstellungslisten angefertigt werden, in denen
die Militärpflichtigen sich nach Losnummern folgen. Bei dem häufigen
Aufenthaltswechsel macht die Einordnung in die Reihenfolge des neuen
Bezirkes, die nicht nach der Nummer an und für sich, sondern nach
ihrer Bewertung entsprechend der Zahl der Losteilnehmer im alien
Bezirk erfolgen muß, erhebliche Arbeit. Bei der Aushebung werden
nicht selten infolge der Losung Personen, die ganz besonders taugliche
Soldaten abgeben würden, dem Militärdienst entzogen und an deren
Stelle weniger Taugliche eingestellt.
Wenn also zugunsten der Militärpflichtigen im Ausland eine
Anderung des § 13 des Reichsmilitärgesetzes erforderlich wird, dann
erscheint es zweckmäßig, den Grundsatz dieses Paragraphen ganz fallen
zu lassen und als maßgebend für die Reihenfolge, in der die Militär-
pflichtigen auszuheben sind, nur die Tauglichkeit zum Militärdienst ein-
zusetzen. Eine wesentliche Vereinfachung des Ersatzgeschäfts und der
zugehörigen Listenführung, in erster Linie eine Entlastung der Zivil-
vorsitzenden der Ersatzkommissionen wäre die Folge.
Schon in der Begründung zum Reichsmilitärgesetz ist ausgeführt,
daß die Reihenfolge der Aushebung nach der Tauglichkeit dem militä-
rischen Interesse am meisten entspräche, da dann Mühe und Kosten der
militärischen Ausbildung im Frieden auf den kriegstüchtigsten Teil der
Bevölkerung verwandt würden. Die Bedenken gegen diese Reihenfolge
gründeten sich im wesentlichen auf die damalige Art der Verteilung
des Rekrutenbedarfs, die auf Grund des § 9 des Wehrgesetzes vom
9. November 1867 in Verbindung mit 89 des Reichsmilitärgesetzes nach
dem Verhältnis der Bevölkerung erfolgte. Hierbei konnte es eintreten,
daß in einem Bezirke sehr viel mehr taugliche Rekruten überzählig
blieben als im anderen. Wenn die Tauglichkeit damals als allein maß-
gebend für die Reihenfolge der Aushebung eingesetzt worden wäre, so
hätte in den verschiedenen Bezirken zur Aufbringung des zugeteilten
Bedarfs mit verschiedenem Maße gemessen werden müssen. Um dem
Verdachte der Willkür vorzubeugen, wurde daher dem Zufall, dem Lose,
die Entscheidung über die Reihenfolge überlassen.
Nach dem Gesetze, betreffend die Ersatzverteilung, vom 26. Mai 1893