Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

176 C. Zugehörige Gesetze. 
Zu den öffentlich bekannt gemachten Terminen, die im Anschluß an 
das Musterungsgeschäft stattfinden, und an denen den Militärpflichtigen 
die Teilnahme freigestellt ist, erscheint gewöhnlich niemand. 
Die Losung erschwert das Ersatzgeschäft in erheblichem Maße. Um 
bei der Aushebung die Reihenfolge innehalten zu können, müssen nach 
der Musterung besondere Vorstellungslisten angefertigt werden, in denen 
die Militärpflichtigen sich nach Losnummern folgen. Bei dem häufigen 
Aufenthaltswechsel macht die Einordnung in die Reihenfolge des neuen 
Bezirkes, die nicht nach der Nummer an und für sich, sondern nach 
ihrer Bewertung entsprechend der Zahl der Losteilnehmer im alien 
Bezirk erfolgen muß, erhebliche Arbeit. Bei der Aushebung werden 
nicht selten infolge der Losung Personen, die ganz besonders taugliche 
Soldaten abgeben würden, dem Militärdienst entzogen und an deren 
Stelle weniger Taugliche eingestellt. 
Wenn also zugunsten der Militärpflichtigen im Ausland eine 
Anderung des § 13 des Reichsmilitärgesetzes erforderlich wird, dann 
erscheint es zweckmäßig, den Grundsatz dieses Paragraphen ganz fallen 
zu lassen und als maßgebend für die Reihenfolge, in der die Militär- 
pflichtigen auszuheben sind, nur die Tauglichkeit zum Militärdienst ein- 
zusetzen. Eine wesentliche Vereinfachung des Ersatzgeschäfts und der 
zugehörigen Listenführung, in erster Linie eine Entlastung der Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommissionen wäre die Folge. 
Schon in der Begründung zum Reichsmilitärgesetz ist ausgeführt, 
daß die Reihenfolge der Aushebung nach der Tauglichkeit dem militä- 
rischen Interesse am meisten entspräche, da dann Mühe und Kosten der 
militärischen Ausbildung im Frieden auf den kriegstüchtigsten Teil der 
Bevölkerung verwandt würden. Die Bedenken gegen diese Reihenfolge 
gründeten sich im wesentlichen auf die damalige Art der Verteilung 
des Rekrutenbedarfs, die auf Grund des § 9 des Wehrgesetzes vom 
9. November 1867 in Verbindung mit 89 des Reichsmilitärgesetzes nach 
dem Verhältnis der Bevölkerung erfolgte. Hierbei konnte es eintreten, 
daß in einem Bezirke sehr viel mehr taugliche Rekruten überzählig 
blieben als im anderen. Wenn die Tauglichkeit damals als allein maß- 
gebend für die Reihenfolge der Aushebung eingesetzt worden wäre, so 
hätte in den verschiedenen Bezirken zur Aufbringung des zugeteilten 
Bedarfs mit verschiedenem Maße gemessen werden müssen. Um dem 
Verdachte der Willkür vorzubeugen, wurde daher dem Zufall, dem Lose, 
die Entscheidung über die Reihenfolge überlassen. 
Nach dem Gesetze, betreffend die Ersatzverteilung, vom 26. Mai 1893
	        
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