Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 181
7. Im 830 werden
a)
in der Nr. 3 folgende Vorschriften als Abs. 2 hinzu-
gefügt: 1)
Der Reichskanzler kann die Entscheidung über die
im §20 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Zurückstellungen
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiet, in
dem eine Schutztruppe nicht besteht, leben, dem Gouver-
neur, und für Militärpflichtige, die im Ausland leben,
dem Konsul oder, wo ein Berufskonsul nicht vor-
handen ist, dem Gesandten des Reichs übertragen.
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Ent-
scheidung auch dem Gesandten eines Bundesstaats?)
für die Angehörigen dieses Staates übertragen werden.
b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und 4
Zc)
hinzugefügt:3)
Zurückstellungen von Militärpflichtigen im ersten
und zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr können durch
die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission in den
Fällen des § 20 erfolgen.
Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der Ober-
ersatzkommission beim Aushebungsgeschäft ist während
der Verhandlungen über die im Abs. 1 bezeichneten
Gegenstände erforderlich. Für die übrige Zeit kann
seine Anwesenheit durch die obersten Zivilverwaltungs-
behörden der einzelnen Bundesstaaten angeordnet werden.
in der Nr. 5 der zweite Satz wie folgt geändert:)
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschluß-
fassung teilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheiten
die Angelegenheit der nächsthöheren Instanz, in den
Fällen des § 30 Nr. 4 Abf. 3 der verstärkten Ersatz-
kommission, zur Entscheidung vorzulegen.
als Nr. 9 folgende Vorschriften hinzugefügt:“)
9. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der Ersatz-
kommission und der verstärkten Ersatzkommission in
Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem Schutz-
gebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht, oder
im Ausland leben, besonderen Kommissionen über-
tragen; solche Kommissionen werden auf seine An-
ordnung in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren