Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 181 
7. Im 830 werden 
a) 
in der Nr. 3 folgende Vorschriften als Abs. 2 hinzu- 
gefügt: 1) 
Der Reichskanzler kann die Entscheidung über die 
im §20 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Zurückstellungen 
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiet, in 
dem eine Schutztruppe nicht besteht, leben, dem Gouver- 
neur, und für Militärpflichtige, die im Ausland leben, 
dem Konsul oder, wo ein Berufskonsul nicht vor- 
handen ist, dem Gesandten des Reichs übertragen. 
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Ent- 
scheidung auch dem Gesandten eines Bundesstaats?) 
für die Angehörigen dieses Staates übertragen werden. 
b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und 4 
Zc) 
hinzugefügt:3) 
Zurückstellungen von Militärpflichtigen im ersten 
und zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr können durch 
die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission in den 
Fällen des § 20 erfolgen. 
Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der Ober- 
ersatzkommission beim Aushebungsgeschäft ist während 
der Verhandlungen über die im Abs. 1 bezeichneten 
Gegenstände erforderlich. Für die übrige Zeit kann 
seine Anwesenheit durch die obersten Zivilverwaltungs- 
behörden der einzelnen Bundesstaaten angeordnet werden. 
in der Nr. 5 der zweite Satz wie folgt geändert:) 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschluß- 
fassung teilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheiten 
die Angelegenheit der nächsthöheren Instanz, in den 
Fällen des § 30 Nr. 4 Abf. 3 der verstärkten Ersatz- 
kommission, zur Entscheidung vorzulegen. 
als Nr. 9 folgende Vorschriften hinzugefügt:“) 
9. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der Ersatz- 
kommission und der verstärkten Ersatzkommission in 
Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem Schutz- 
gebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht, oder 
im Ausland leben, besonderen Kommissionen über- 
tragen; solche Kommissionen werden auf seine An- 
ordnung in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren
	        
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