Das Eiserne FKreuz.
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Arkunde
über die Stistung von Seniorenstellen unter den Inhabern des Eisernen Krenzes.
Bom 3. August 1841.
—
- ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 2c.
Bei dem Rückblicke auf die denkwürdige Zeit, durch welche die Stiftung des Eisernen Kreuzes
hervorgerufen wurde, und in dankbarer Erinnerung an die vielfachen Beweise hohen Muthes und
treuester Hingebung, welche in diesem ehrenden Zeichen des Verdienstes um König und Vaterland
eine öffentliche Anerkennung fanden, haben Wir beschlossen, an dem heutigen Tage, dem Geburtstage
Unseres in Gott ruhenden vielgeliebten Herrn Vaters Majestät, einem Tage, welcher während Seiner
langen segensreichen Regierung ein Tag der allgemeinen Freude war, und Uns und Unserem Volke
in immerwährendem rührenden Andenken bleiben wird, die nachfolgenden Bestimmungen wegen einer
Stiftung für die Inhaber des Eisernen Kreuzes zu erlassen.
8. 1.
Von den Inhabern des Eisernen Kreuzes am schwarzen Bande, welche ihren bleibenden
Wohnsitz im Inlande haben, sollen fortan und zwar:
a. von den Inhabern des Eisernen Kreuzes erster Klasse
12 Senioren aus dem Offizierstande und
12 Senioren aus dem Stande vom Feldwebel abwärts,
einen jährlichen Ehrensold von Hundert und Funfzig Thalern, und
b. von den Inhabern des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse
36 Senioren aus dem Offizierstande und
36 Senioren aus dem Stande vom Feldwebel abwärts,
einen jährlichen Ehrensold von Funfzig Thalern, auf Lebenszeit empfangen.
8. 2.
Die Inhaber des Eisernen Kreuzes werden hierbei zu dem Stande der Offiziere oder zu
dem Stande vom Feldwebel abwärts gerechnet, je nachdem ihnen in dem einen oder in dem anderen
die Auszeichnung verliehen worden ist. Die Militair-Aerzte folgen demselben Grundsatze.
8. 3.
Der Eintritt in die Seniorenstellen jeder der vier Klassen (§. 1) erfolgt nach bestimmten,
durch den Gang der Feldzüge von 1813 bis 1815 gebildeten Zeitabschnitten, von denen der frühere
immer vor den späteren an die Reihe kommt.
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