Contents : Der Preußische Ordens-Herold.

Das  Eiserne  FKreuz.

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Arkunde

über  die  Stistung  von  Seniorenstellen  unter  den  Inhabern  des  Eisernen  Krenzes.

Bom  3.  August  1841.

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-  ir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  2c.
Bei  dem  Rückblicke  auf  die  denkwürdige  Zeit,  durch  welche  die  Stiftung  des  Eisernen  Kreuzes
hervorgerufen  wurde,  und  in  dankbarer  Erinnerung  an  die  vielfachen  Beweise  hohen  Muthes  und
treuester  Hingebung,  welche  in  diesem  ehrenden  Zeichen  des  Verdienstes  um  König  und  Vaterland
eine  öffentliche  Anerkennung  fanden,  haben  Wir  beschlossen,  an  dem  heutigen  Tage,  dem  Geburtstage
Unseres  in  Gott  ruhenden  vielgeliebten  Herrn  Vaters  Majestät,  einem  Tage,  welcher  während  Seiner
langen  segensreichen  Regierung  ein  Tag  der  allgemeinen  Freude  war,  und  Uns  und  Unserem  Volke
in  immerwährendem  rührenden  Andenken  bleiben  wird,  die  nachfolgenden  Bestimmungen  wegen  einer
Stiftung  für  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  zu  erlassen.

8.  1.
Von  den  Inhabern  des  Eisernen  Kreuzes  am  schwarzen  Bande,  welche  ihren  bleibenden
Wohnsitz  im  Inlande  haben,  sollen  fortan  und  zwar:

a.  von  den  Inhabern  des  Eisernen  Kreuzes  erster  Klasse
12  Senioren  aus  dem  Offizierstande  und
12  Senioren  aus  dem  Stande  vom  Feldwebel  abwärts,
einen  jährlichen  Ehrensold  von  Hundert  und  Funfzig  Thalern,  und

b.  von  den  Inhabern  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse
36  Senioren  aus  dem  Offizierstande  und
36  Senioren  aus  dem  Stande  vom  Feldwebel  abwärts,
einen  jährlichen  Ehrensold  von  Funfzig  Thalern,  auf  Lebenszeit  empfangen.

8.  2.
Die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  werden  hierbei  zu  dem  Stande  der  Offiziere  oder  zu
dem  Stande  vom  Feldwebel  abwärts  gerechnet,  je  nachdem  ihnen  in  dem  einen  oder  in  dem  anderen
die  Auszeichnung  verliehen  worden  ist.  Die  Militair-Aerzte  folgen  demselben  Grundsatze.

8.  3.
Der  Eintritt  in  die  Seniorenstellen  jeder  der  vier  Klassen  (§.  1)  erfolgt  nach  bestimmten,
durch  den  Gang  der  Feldzüge  von  1813  bis  1815  gebildeten  Zeitabschnitten,  von  denen  der  frühere

immer  vor  den  späteren  an  die  Reihe  kommt.

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