Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 185 
1. In der Begründung des Reg.Entw. ist ausgeführt: 
„Nach dem bisherigen Wortlaut können Militärpflichtigen, die in 
einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich 
erschienen sind, von den Ersatzbehörden die Vorteile der Losung entzogen 
werden und kann ihre Aushebung vor den übrigen Militärpflichtigen 
des Jahrganges erfolgen. Um dies auch bei Fortfall der Losung zu 
ermöglichen, wird nun bestimmt, daß sie außer der Reihenfolge aus- 
gehoben werden können.“ 
9. Im § 53 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 
1880 werden die Worte „beziehungsweise das zuständige 
Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Zivil- 
verwaltungsbehörde seines Heimatsbezirkes“ gestrichen.) 
Am Schlusse des Absatzes ist anzufügen: 
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ersatz- 
behörde dritter Instanz entscheidet die zuständige Mini- 
sterialinstanz. 
Komm. Antr. Nr. 54 Ziff. 5. — Komm. Ber. S. 98—100. — Sten. Ber. S. 5340 0D, 
5776 A. 
1. Vgl. Anm. 1 zu Nr. 6 (oben S. 180). 
10. An die Stelle des § 59 treten folgende Vorschriften: 
859. 
Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mann— 
schaften der Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr 
ersten Aufgebots, die in ein Schutzgebiet oder ins Aus- 
land gehen wollen oder sich dort aufhalten, unter Be- 
freiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese 
nicht aus dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, 
mit der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobil- 
machung auf zwei Jahre beurlaubt werden. 
Weist der Beurlaubte durch Bescheinigung des Gouver= 
neurs oder des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutz- 
gebiet oder im Ausland eine feste Stellung als Kauf- 
mann, Gewerbetreibender usw. erworben hat, so kann 
der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhält- 
nisse verlängert werden. Dies gilt jedoch für den in einem 
europäischen Lande oder in einem Küstenlande des Mittel- 
ländischen oder Schwarzen Meeres lebenden Beurlaubten 
nur dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung der 
gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde.
	        
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