Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

186 C. Zugehörige Gesetze. 
Hat der Beurlaubte die feste Stellung in einem außer- 
europäischen und nicht zu den Küstenländern des Mittel- 
ländischen oder Schwarzen Meeres gehörenden Lande er- 
worben, so kann er auch von der Verpflichtung zur Rück- 
kehr im Falle einer Mobilmachung befreit werden. 
Komm. Ber. S. 71, 100. — Sten. Ber. S. 5340-D, 5776 A. 
1. Die Begründung des Reg. Entw. bemerkt: 
„§ 59 des Reichsmilitärgesetzes ist der Verordnung, betreffend die 
Organisation der Landwehrbehörden, vom 5. September 1867 entnommen; 
er sollte gesetzlich das festlegen, was in jener Verordnung an Erleichte- 
rungen für den Beurlaubtenstand im Ausland gegeben war. 
Diese Erleichterungen beziehen sich nur auf das außereuropische 
Ausland. Jeder, der dorthin gehen will, kann ohne weiteres auf 
2 Jahre von allen militärischen Pflichten befreit werden und hat nur 
im Mobilmachungsfalle sofort zurückzukehren. Weist er dort eine feste 
Stellung nach, so kann die Befreiung bis zum Ausscheiden aus dem 
Militärverhältnisse verlängert und sogar auf die Rückkehr im Mobil- 
machungsfall ausgedehnt werden. 
Für den Beurlaubtenstand im europäischen Ausland fehlt jede der- 
artige Bestimmung. Es ist verständlich, daß dies bei der dauernd an- 
wachsenden Zahl der hiervon Betroffenen immer schwerer empfunden 
wird. Auch muß zugegeben werden, daß für einen großen Teil der 
enropäischen Auslandsdeutschen die Erfüllung der Pflichten im Be- 
urlaubtenstand mit ungleich größeren Opfern verbunden ist als für die 
in der Heimat Verbliebenen. Aus diesem Grunde hat die Heeresver- 
waltung keine Bedenken getragen, für die Übungspflicht der Personen 
des Beurlaubtenstandes im europäischen Ausland jetzt schon weitgehende 
Erleichterungen eintreten zu lassen. Allseitigen Wünschen wird entsprochen 
werden, wenn nun auch gesetzlich das europäische Ausland dem außer- 
europäischen so weit wie möglich gleichgestellt wird. Bei der Be- 
urlaubung auf 2 Jahre (Abs. 1) erscheint dies ohne weiteres angängig. 
Bei der gänzlichen Befreiung (Abs. 2) wird ein Unterschied, wie er sich 
durch die Verhältnisse ergibt, unter allen Umständen aufrecht zu erhalten 
sein. Daher ist die gänzliche Befreiung für das europäische Ausland 
und die auch im jetzigen § 59 dem gleich gestellten Küstenländer des 
Mittelländischen und Schwarzen Meeres an die Bedingung geknüpft, daß 
die feste Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet 
sein würde. Ebenso hat die Befreiung von der Rückkehr im Mobilmachungs- 
fall (Abs. 3) gewiß nur Berechtigung für die im außereuropäischen Aus-
	        
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