186 C. Zugehörige Gesetze.
Hat der Beurlaubte die feste Stellung in einem außer-
europäischen und nicht zu den Küstenländern des Mittel-
ländischen oder Schwarzen Meeres gehörenden Lande er-
worben, so kann er auch von der Verpflichtung zur Rück-
kehr im Falle einer Mobilmachung befreit werden.
Komm. Ber. S. 71, 100. — Sten. Ber. S. 5340-D, 5776 A.
1. Die Begründung des Reg. Entw. bemerkt:
„§ 59 des Reichsmilitärgesetzes ist der Verordnung, betreffend die
Organisation der Landwehrbehörden, vom 5. September 1867 entnommen;
er sollte gesetzlich das festlegen, was in jener Verordnung an Erleichte-
rungen für den Beurlaubtenstand im Ausland gegeben war.
Diese Erleichterungen beziehen sich nur auf das außereuropische
Ausland. Jeder, der dorthin gehen will, kann ohne weiteres auf
2 Jahre von allen militärischen Pflichten befreit werden und hat nur
im Mobilmachungsfalle sofort zurückzukehren. Weist er dort eine feste
Stellung nach, so kann die Befreiung bis zum Ausscheiden aus dem
Militärverhältnisse verlängert und sogar auf die Rückkehr im Mobil-
machungsfall ausgedehnt werden.
Für den Beurlaubtenstand im europäischen Ausland fehlt jede der-
artige Bestimmung. Es ist verständlich, daß dies bei der dauernd an-
wachsenden Zahl der hiervon Betroffenen immer schwerer empfunden
wird. Auch muß zugegeben werden, daß für einen großen Teil der
enropäischen Auslandsdeutschen die Erfüllung der Pflichten im Be-
urlaubtenstand mit ungleich größeren Opfern verbunden ist als für die
in der Heimat Verbliebenen. Aus diesem Grunde hat die Heeresver-
waltung keine Bedenken getragen, für die Übungspflicht der Personen
des Beurlaubtenstandes im europäischen Ausland jetzt schon weitgehende
Erleichterungen eintreten zu lassen. Allseitigen Wünschen wird entsprochen
werden, wenn nun auch gesetzlich das europäische Ausland dem außer-
europäischen so weit wie möglich gleichgestellt wird. Bei der Be-
urlaubung auf 2 Jahre (Abs. 1) erscheint dies ohne weiteres angängig.
Bei der gänzlichen Befreiung (Abs. 2) wird ein Unterschied, wie er sich
durch die Verhältnisse ergibt, unter allen Umständen aufrecht zu erhalten
sein. Daher ist die gänzliche Befreiung für das europäische Ausland
und die auch im jetzigen § 59 dem gleich gestellten Küstenländer des
Mittelländischen und Schwarzen Meeres an die Bedingung geknüpft, daß
die feste Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet
sein würde. Ebenso hat die Befreiung von der Rückkehr im Mobilmachungs-
fall (Abs. 3) gewiß nur Berechtigung für die im außereuropäischen Aus-