Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen des Wehrpflichtgesetzes. 187 
land und nicht in den Küstenländern des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres sich aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes. 
Der Wortlaut des Entwurfs lehnt sich an den des jetzigen § 59 an. 
Den „Mannschaften“ der Reserve usw. sind die „Offiziere“ — im 
weitesten Sinne — und „Beamten“ zugesetzt, um auch diesen die ge- 
setzliche Festlegung der Bestimmung zuzubilligen, die tatsächlich auch beim 
bisherigen Wortlaut schon auf sie angewendet worden ist (Wehrordnung 
§* 111 Nr. 3). Die Landwehr zweiten Aufgebots ist nicht genannt, weil 
für sie Artikel II 84 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, 
vom 11. Februar 1888 schon weitergehende Erleichterungen vorsieht. 
Die Worte „in ein Schutzgebiet“ und „Bescheinigung des Gouver- 
neurs“ sind hinzugefügt, weil die geographische Lage der Schutzgebiete 
erfordert, sie im Sinne dieses Paragraphen dem Ausland gleichzustellen. 
Nur von Dienstpflichten in den Schutzgebieten selbst, die den dort be- 
findlichen Personen des Beurlaubtenstandes etwa erwachsen, tritt keine 
Befreiung (Abs. 1 bis 3) ein, weil diese Pflichten keine größeren Opfer 
erfordern als die des Beurlaubtenstandes in der Heimat. 
Unter „Rückkehr im Falle einer Mobilmachung“ ist auch die Ge- 
stellung außerhalb des Reichsgebiets, d. h. in einem Schutzgebiet oder 
im Ausland an Bord eines Kriegsschiffs usw., zu verstehen. Der Aus- 
druck ist beibehalten, weil er in anderen Gesetzen wiederkehrt, ohne daß 
die Bedeutung dort eine andere ist.“ 
Art. II. 
Das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 
11. Februar 1888 wird dahin geändert: 
1. Im Artikel II §5 9 werden 1) 
a) der Abs. 2 und im Abs. 3 das Wort „vweitere“ ge- 
strichen, 
b) die Vorschriften des Abs. 4 durch folgende Vorschriften 
ersetzt: 
Die Ueberweisung ist in der vorstehenden Reihen- 
folge zu bewirken. Ist ein Ueberschuß vorhanden, so 
entscheiden die Abkömmlichkeit, das Lebensalter und 
die bessere Diensttauglichkeit. 
Komm. Ber. S. 71, 100. — Sten. Ber. S. 53400D, 5776 A. 
1. Die Anderungen sind die notwendige Folge der Neufassung des § 13 
des Reichsmilitärgesetzes, nach der für die Reihenfolge der Aushebung nicht 
mehr die Losung, sondern der Grad der Tauglichkeit maßgebend ist.
	        
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