Aenderungen des Wehrpflichtgesetzes. 187
land und nicht in den Küstenländern des Mittelländischen und Schwarzen
Meeres sich aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes.
Der Wortlaut des Entwurfs lehnt sich an den des jetzigen § 59 an.
Den „Mannschaften“ der Reserve usw. sind die „Offiziere“ — im
weitesten Sinne — und „Beamten“ zugesetzt, um auch diesen die ge-
setzliche Festlegung der Bestimmung zuzubilligen, die tatsächlich auch beim
bisherigen Wortlaut schon auf sie angewendet worden ist (Wehrordnung
§* 111 Nr. 3). Die Landwehr zweiten Aufgebots ist nicht genannt, weil
für sie Artikel II 84 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht,
vom 11. Februar 1888 schon weitergehende Erleichterungen vorsieht.
Die Worte „in ein Schutzgebiet“ und „Bescheinigung des Gouver-
neurs“ sind hinzugefügt, weil die geographische Lage der Schutzgebiete
erfordert, sie im Sinne dieses Paragraphen dem Ausland gleichzustellen.
Nur von Dienstpflichten in den Schutzgebieten selbst, die den dort be-
findlichen Personen des Beurlaubtenstandes etwa erwachsen, tritt keine
Befreiung (Abs. 1 bis 3) ein, weil diese Pflichten keine größeren Opfer
erfordern als die des Beurlaubtenstandes in der Heimat.
Unter „Rückkehr im Falle einer Mobilmachung“ ist auch die Ge-
stellung außerhalb des Reichsgebiets, d. h. in einem Schutzgebiet oder
im Ausland an Bord eines Kriegsschiffs usw., zu verstehen. Der Aus-
druck ist beibehalten, weil er in anderen Gesetzen wiederkehrt, ohne daß
die Bedeutung dort eine andere ist.“
Art. II.
Das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom
11. Februar 1888 wird dahin geändert:
1. Im Artikel II §5 9 werden 1)
a) der Abs. 2 und im Abs. 3 das Wort „vweitere“ ge-
strichen,
b) die Vorschriften des Abs. 4 durch folgende Vorschriften
ersetzt:
Die Ueberweisung ist in der vorstehenden Reihen-
folge zu bewirken. Ist ein Ueberschuß vorhanden, so
entscheiden die Abkömmlichkeit, das Lebensalter und
die bessere Diensttauglichkeit.
Komm. Ber. S. 71, 100. — Sten. Ber. S. 53400D, 5776 A.
1. Die Anderungen sind die notwendige Folge der Neufassung des § 13
des Reichsmilitärgesetzes, nach der für die Reihenfolge der Aushebung nicht
mehr die Losung, sondern der Grad der Tauglichkeit maßgebend ist.