Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen der deutschen Wehrordnung v. 31. März 1914. 191 
Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder 
seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. 
R. u. St AG. § 24 (s. auch § 2). 
5. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem 
Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen über Versagung der 
Entlassung aus der Reichsangehörigkeit vorbehalten. 
R. u. St A. 8 22 Abf. 2. « 
6. Ueber Bestrafung der unerlaubten Auswanderung siehe Straf- 
gesetzbuch für das Deutsche Reich § 140 (vgl. auch § 26, 7 Abs. 3).“ 
832. 
Ziffer Ag erhält folgenden Wortlaut: 
„g) Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutz— 
gebiet oder im Ausland haben (s. § 33, 10).“ 
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „oder c“ einzufügen: 
„auf die unter 2 g aufgeführten Militärpflichtigen finden die 
Bestimmungen des § 33, 10.“ « 
Ziffer 10 lautet: g 33. 
„10. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutz- 
gebiet oder im Ausland haben, dürfen auf ein bis zwei Jahre 
zurückgestellt werden. Diese Zurückstellung kann, sofern die 
Militärpflichtigen ihren dauernden Aufenthalt in einem außer- 
europäischen Lande haben, bis zu einer Gesamtdauer von vier 
Jahren ausgedehnt werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für ein Schutzgebiet, in dem 
eine Schutztruppe besteht. 
RMG. §9 20, 7. 
Die Zurückstellung darf erfolgen: 
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiete leben, in 
dem eine Schutztruppe nicht besteht: 
durch den Gouverneur, 
für Militärpflichtige, die im Ausland leben: 
durch den Berufskonsul oder, soweit die Militär- 
pflichtigen nicht im Amtsbezirk eines solchen leben, 
durch den Gesandten des Reichs. Der Reichs- 
kanzler kann diese Befugnis auch einem Wahl- 
konsul übertragen. 
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Entscheidung 
auch dem Gesandten eines Bundesstaats für die Angehörigen 
dieses Staates von dessen Regierung übertragen werden“). 
Von jeder Zurückstellung ist die zuständige Ersatzkommission 
(§ 25, 4) zu benachrichtigen." 
RMG. 8 20,7, 8 30, 3 Abf. 2.
	        
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