Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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C.  Zugehörige  Gesetze.

einem  Küstenlande  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres
lebenden  Beurlaubten  nur  dann,  wenn  die  feste  Stellung  bei
Erfüllung  der  gewöhnlichen  Dienstpflichten  gefährdet  sein  würde.
Haben  beurlaubte  Mannschaften  die  feste  Stellung  in  einem
außereuropäischen  und  nicht  zu  den  Küstenländern  des  Mittelländischen
  oder  Schwarzen  Meeres  gehörenden  Lande  erworben,
so  können  sie  auch  von  der  Verpflichtung  zur  Rückkehr  im  Falle
einer  Mobilmachung  befreit  werden.  (Vgl.  Anmerkung?““)  zu
111,  3.)“
RM.  §  59  Abs.  2  und  3.

Der  bisherige  Abs.  2  der  Ziff.  4  ist  zu  streichen.
In  der  Anmerkung?)  zu  Ziffer  4  sind  die  Worte  „Konsulatsbescheinigung“

  und  „bescheinigt“  durch  „Bescheinigung“  und  „nachgewiesen“
  zu  ersetzen.

Abs.  3  der  Ziffer  4  lautet:

„Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots,
die  durch  Bescheinigung  eines  Gouverneurs  oder  Konsuls  nachweisen,
  daß  sie  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine  ihren
Lebensunterhalt  sichernde  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender
  usw.  erworben  haben,)  kann  der  ihnen  erteilte  Urlaub
  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnis  unter  gleichzeitiger
  Entbindung  von  der  Pflicht  zur  Rückkehr  im  Falle  einer
Mobilmachung  (vgl.  Anmerkung  “)  zu  §  111,  3)  verlängert
werden.  Für  diese  Mannschaften  gilt  die  Beschränkung  bezüglich
  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen
Meeres  nicht."“

Ges.  v.  11.  Februar  1888  Art.  II  §  4,  4  und  §8  20.

Abs.  4  und  5  der  Ziffer  4  lauten:

„Derartige  Anträge  unterliegen  bei  Offizieren  und  Beamten
im  Falle  des  ersten  Absatzes  der  Entscheidung  des  Brigadekommandeurs
  oder  Landwehr-Inspekteurs,  im  übrigen  bei  Mannschaften
  der  des  Bezirkskommandeurs.

Für  die  Befreiung  der  Offiziere  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes
  von  der  Rückkehr  im  Mobilmachungsfalle  (val.
Anmerkung  “)  zu  §  111,  3)  —  Abs.  2  und  4  —  ist  die  Verabschiedung
  Voraussetzung."

Ziffer  7  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Den  Offizieren  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  darf
—  falls  sie  nicht  nachweisen,  daß  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate
  die  Staatsangehörigkeit  erworben  haben  —  die  Entlassung

aus  der  Staatsangehörigkeit  erst  nach  ihrer  Verabschiedung  erteilt
  werden.