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C. Zugehörige Gesetze.
einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres
lebenden Beurlaubten nur dann, wenn die feste Stellung bei
Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde.
Haben beurlaubte Mannschaften die feste Stellung in einem
außereuropäischen und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen
oder Schwarzen Meeres gehörenden Lande erworben,
so können sie auch von der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle
einer Mobilmachung befreit werden. (Vgl. Anmerkung?““) zu
111, 3.)“
RM. § 59 Abs. 2 und 3.
Der bisherige Abs. 2 der Ziff. 4 ist zu streichen.
In der Anmerkung?) zu Ziffer 4 sind die Worte „Konsulatsbescheinigung“
und „bescheinigt“ durch „Bescheinigung“ und „nachgewiesen“
zu ersetzen.
Abs. 3 der Ziffer 4 lautet:
„Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots,
die durch Bescheinigung eines Gouverneurs oder Konsuls nachweisen,
daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren
Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender
usw. erworben haben,) kann der ihnen erteilte Urlaub
bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis unter gleichzeitiger
Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer
Mobilmachung (vgl. Anmerkung “) zu § 111, 3) verlängert
werden. Für diese Mannschaften gilt die Beschränkung bezüglich
der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen
Meeres nicht."“
Ges. v. 11. Februar 1888 Art. II § 4, 4 und §8 20.
Abs. 4 und 5 der Ziffer 4 lauten:
„Derartige Anträge unterliegen bei Offizieren und Beamten
im Falle des ersten Absatzes der Entscheidung des Brigadekommandeurs
oder Landwehr-Inspekteurs, im übrigen bei Mannschaften
der des Bezirkskommandeurs.
Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes
von der Rückkehr im Mobilmachungsfalle (val.
Anmerkung “) zu § 111, 3) — Abs. 2 und 4 — ist die Verabschiedung
Voraussetzung."
Ziffer 7 erhält folgenden Wortlaut:
„Den Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes darf
— falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate
die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung
aus der Staatsangehörigkeit erst nach ihrer Verabschiedung erteilt
werden.