Contents : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

332.

16·)  Auszug  aus  einem  Erlasse  des  K.  Ministerium  des  Innern  und
das  Kirchen=  und  Schulwesens  an  das  dnlische  Consifterium.
vom  14.  September  1826,

betreffend:  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  aus  gemischtem  Ehey.

Dem  K.  Consistorium  wird  auf  sein  Anbringen  vom  15.  v.  M.,  einige  Anfragen
über  die  Bestimmung  der  religidsen  Erziehung  der  ehelichen  und  unehelichen  Kinder
von  Eltern  verschiedener  Confesston  betreffend,  Folgen  des  zu  erkennen  gegeben:

1)  Was  die  Frage  betrifft:

ob  Verträge  über  die  Bestimmung  der  Erziehungs-  Religion  der  Kinder

aus  gemischten  Ehen  nur  in  Ansehung  der,  nach  Abschliesung  dieser

Verträge  geborenen  Kinder  wirksam  seyn,  oder  sich  auch  auf  die  schon

vorher  geborenen  Kinder  erstrecken  können?
so  ist  für  entschiedem  anzunehmen,  daß  der  auf  einem  Beschlusse  des  vormaligen
  Staats-  „Ministerium  vom  20.  December  1310  beruhende  Erlaß  des  vormaligen
  Cult-Ministerium  vom  28.  December  1310  7)  an  den  Bestimmungen
des  Religions=  Edikts  vom  15.  Oktober  1806  nichts  abändern,  sondern  dicselben
  nur  erläurern  wollte.

Das  Religions-Edikt  felbst  hob  die  früher  in  Alt-Württemberg  bestandene
  gesetzliche  Bestimmung,  wornach  die  Kinder  aus  gemischten  Chen  in  der
evangelisch-lutherischen  Confession  zu  erziehen  waren,  auf,  und  stellte  in  Ver—-bindung
  init  dem  Gesetze  vom  14.  Maͤrz  1817  (Reg.  Bl.  S.  131)  die  natuͤrliche
  Freiheit  der  Eltern  her.  Vermoͤge  dieser  Freiheit  kommt  es  den  Eltern,
als  Ausfluß  ihres  Erziehungsrechts,  zu,  die  Religion,  in  welcher  sie  ihre
Kinder  erziehen  wollen,  selbst  zu  bestimmen,  und  sofern  sie  verschiedener  Confession
  sind,  unter  sich  darüber  Verträge  einzugehen.  Eine  Folge  jener
natürlichen  Freiheit  ist  es  ferner,  daß  die  Eltern  befugt  sind,  die  einmal
gewählte  Erziehungs-Religion  ihrer  Kinder,  so  lange  die  elterlichen  Erziehungs=Rechte
  in  dieser  Beziehung  fortdauern,  nach  den  Antrieben  ihres  Gewissens
zu  verändern.  Ja  es  versteht  sich  stillschweigend,  daß,  wenn  die  Eltern  ihre

 

5*)  Dieser  noch  ungedruckte.  Erlag  wird  in  der  Beilage  im  Auszuge,  mitgetheilt  (uuten  S.  330).