206 D. Staatsverträge.
Reise nach Bayern nicht untersagt ist, und erklärt sich die königlich
bayerische Staatsregierung überdies gerne bereit, in solchen Fällen, in
welchen die Auswanderung offenbar bona fide geschehen ist, eine milde
Praxis eintreten zu lassen. «
2. Es wird anerkannt, daß ein in Amerika naturalisierter Bayer
und umgekehrt ein in Bayern naturalisierter Amerikaner, wenn er sich,
ohne die Absicht, in sein neu erworbenes Vaterland zurückzukehren, in
seinem früheren Vaterlande wieder niedergelassen hat, keineswegs hier—
durch allein schon die frühere Staatsangehörigkeit wieder erlangt, viel—
mehr hängt es, was Bayern betrifft, von Seiner Majestät dem König
ab, ob er in diesem Falle die bayerische Staatsangehörigkeit wieder
verleihen will oder nicht.
Der Artikel IV soll demnach nur die Bedeutung haben, daß
derjenige Staat, in welchem der Ausgewanderte die neue Staats-
angehörigkeit erworben hat, diesen nicht hindern kann, die frühere
Staatsangehörigkeit wieder zurückzuerwerben; nicht aber, daß der Staat,
welchem der Ausgewanderte früher angehört hat, denselben auch sosort
wieder zurücknehmen müsse.
Es hat vielmehr der im andern Staate Naturalisierte nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften sich um Wiederaufnahme in sein
früheres Vaterland zu bewerben, und dieselbe wie jeder andere Fremde
neu zu erwerben. Doch soll es in seinem freien Ermessen liegen, ob
er diesen Weg einschlagen oder seine bisher erworbene Staatsangehörig-
keit beibehalten will.
Die beiden Bevollmächtigten erteilen sich gegenseitig die Zusiche-
rung, daß ihre Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich
auch die im gegenwärtigen Protokolle enthaltenen Verabredungen und
Erläuterungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als geneh-
migt ansehen und aufrecht erhalten werden.
(L. S.) Gg. Bancroft. (L. S.) Dr. Otto Frhr. v. Völderndorff.
Entschließung des bayer. Staatsministeriums des Innern und des bayer.
Kriegsministeriums vom 8.Dezember 1875, Vollzug des bayerisch-ameri.
kanischen Vertrages vom 26. Mai 1868 betr.
Durch § 11 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ist die
Möglichkeit gegeben, vormalige Deutsche, welche in Deutschland ihren
dauernden Aufenthalt nehmen, unter gewissen Voraussetzungen zum
Militärdienst heranzuziehen.
Es erscheint geboten, daß die Anwendung dieser Vorschrift namenl-
lich auf diejenigen Personen nach übereinstimmenden Grundsätzen erfolge,
welche nach den Festsetzungen des Vertrages mit den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 26. Mai 1868 (Reg. Bl. S. 2153) als
amerikanische Staatsangehörige anerkannt werden mußten, aber nach