Vertrag zwischen Bayern u. Nordamerika v. 26. Mai 1868. 209
des bayerisch-amerikanischen Vertrages betr., im bejahenden Sinne ent-
schieden worden.
Nach den über die Auswanderung von Militärpflichtigen nach
Nordamerika gemachten Wahrnehmungen wird es nunmehr für erforder-
lich erachtet, eine verschärfte Anwendung des Ausweisungsrechtes gegen-
uber solchen Personen der bezeichneten Kategorie eintreten zu lassen,
welche vor Erfüllung der Militärpflicht, beziehungsweise unter Um-
gehung derselben nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus-
gewandert sind, und demnächst als naturalisierte nordamerikanische
Bürger nach Bayern zurückkehren.
In dieser Beziehung wird Nachstehendes bestimmt:
I. Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß jedem als Bürger
der Vereinigten Staaten von Nordamerika zurückgekehrten Wehrpflichtigen,
auch wenn keine besonderen Umstände vorliegen, welche darauf schließen
lassen, daß der Betreffende in der Absicht ausgewandert ist, um sich
der Militärpflicht zu entziehen, nur ein zeitlich begrenzter, nach Lage
des Falles auf Wochen oder Monate zu bestimmender Aufenthalt im
Inlande zu gestatten sei.
Mit alsbaldiger Ausweisung soll und wird vorgegangen werden,
wenn die Betreffenden
a) durch herausfordernde Haltung, durch Pochen auf ihre Aus-
nahmestellung, oder sonst in irgendwelcher Beziehung sich unbequem
oder lästig machen, oder
b) offenbar lediglich in der Absicht, sich der Wehrpflicht zu ent-
ziehen, nach Amerika ausgewandert sind, oder
c) ihren Aufenthalt in Bayern ausdehnen, ohne daß aus den
Umständen nach billigem Ermessen der Behörden eine Rechtfertigung
dafür zu entnehmen ist.
II. In Betreff derjenigen Rückwanderer, welche sich nach Ablauf
der in Art. IV a. a. O. vorgesehenen zweijährigen Frist im Inlande
befinden, wird bemerkt, daß dieselben gemäß § 11 des Reichsmilitär=
gesetzes bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zum Militärdienste heran-
gezogen werden können (vgl. die an die Ersatzbehörden III. Justanz
beider Armeekorps ergangene Entschließung des K. Staatsministeriums
des Innern und K. Kriegsministeriums vom 8. Dezember 1875, Voll=
zug des bayerisch-amerikanischen Vertrages betr.).
Ist die Heranziehung der Betreffenden nicht mehr zulässig, so
wird zu unterscheiden sein, ob bei der seinerzeit stattgehabten Aus-
wanderung eine auf Entziehung von der Militärpflicht gerichtete Ab-
sicht obgewaltet hat, oder nicht. Ersteren Falles wird nach der Be-
stimmung unter vorstehend sub I, b mit alsbaldiger Ausweisung vor-
gegangen werden, während es letzeren Falles keinem Bedenken unter-
liegen wird, dem Betreffenden bei entsprechendem Verhalten den ferneren
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 14