210 D. Staatsverträge.
Aufenthalt im Inlande zu gestatten. Hiernach ist in künftigen Fallen
zu verfahren, und sind die untergeordneten Behörden, welche die zu
stellenden Anträge auf Ausweisung nach Vorstehendem zu bemessen
haben, mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Es wird beigefügt, daß ein gleichmäßiges Vorgehen gegen Per-
sonen, von denen angenommen werden kann, daß sie eine fremde Staats-
angehörigkeit hauptsächlich zu dem Zwecke erworben haben, um sich der
Ableistung der Militärpflicht in Deutschland zu entziehen, auch in den
übrigen Bundesstaaten gesichert ist. Die K. Generalkommandos beider
Armeekorps erhielten von gegenwärtigem Erlasse durch das K. Kriegs-
ministerium Kenntnis, um sich in geeigneten Fällen mit den K. Negie-
rungen, K. d. J., welche die Anträge auf Ausweisung zu würdigen und
zur Bescheidung anher zu vermitteln haben, in Verbindung zu setzen.
Optantenkindervertrag
zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
Art. I. Die preußische Regierung wird den im preußischen Staats-
gebiete wohnhaften, staatenlosen Optantenkindern, d. h. den nach der
Optionserklärung des Vaters, aber vor dem Inkrafttreten des dänischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. März 1898 außerhalb Dänemarks
geborenen Kindern auf ihren Antrag bei dem Vorhandensein der all-
gemeinen gesetzlichen Voraussetzungen die preußische Staatsangehörigkeit
verleihen.
Art. II. Durch die Bestimmungen des vorstehenden Artikels wird
das Recht eines jeden der vertragschließenden Teile, Angehdrigen des
anderen Teiles entweder infolge gerichtlichen Urteils oder aus Gründen
der inneren und äußeren Sicherheit des Staates oder aus Gründen
der Sittenpolizei und Armenpolizei den Aufenthalt zu versagen, nicht
berührt. Diese Befugnis besteht für die königlich preußische Regierung
auch hinsichtlich der Optantenkinder, welche von dem ihnen im Artikell
gewährten Rechte, preußische Staatsangehörige zu werden, keinen Ge-
brauch gemacht haben oder deren Anträge mangels der gesetzlichen Vor-
aussetzungen abgelehnt werden mußten. Diesen Optantenkindern wird
die dänische Regierung den Aufenthalt in Dänemark, insoweit nicht
andere Gründe des dänischen Rechts dafür vorliegen, nicht beschränken.
Art. III. Die beiden Regierungen sind darüber einverstanden,
daß unter Optantenkindern im Sinne der Artikel I und II dieses Ver-
trages nicht bloß Nachkommen im ersten Grade, sondern auch deren
Nachkommen zu verstehen sind.