212 D. Staatsverträge.
Seine Königliche Hoheit Prinz Ludwig von Bayern, des König—
reiches Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs
von Bayern ·
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen
usw. und Apostolischer König von Ungarn,
geleitet von dem Wunsche, Doppelbesteuerungen zu beseitigen, die sich
aus der Anwendung der für Bayern bezw. für Oesterreich geltenden Steuer—
gesetze ergeben könnten, haben zwecks einer hierüber zu treffenden Ver—
einbarung zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Prinzregent Ludwig von Bayern:
den Herrn Georg Ritter von Breunig, Königlichen Staatsrat
i. o. D., Staatsminister der Finanzen,
und
den Herrn Siegmund Ritter und Edlen von Lößl, Königlichen
Staatrat i. o. D. und Ministerialdirektor im K. Staats-
ministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern,
und
Seine Moajestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen
Usw. und Apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Ludwig Velics von Läszlöfalva, Allerhöchstenihren
Geheimen Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister am Königlich Bayerischen Hofe,
und
den Herrn Hermann Bareck, Sektionschef im Kaiserlich König-
lichen österreichischen Finanzministerium,
welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten sich mitgeteilt, über folgendes übereingekommen sind:
Art. 1. I. Bayerische, beziehungsweise österreichische Staats-
angehörige werden vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 2 bis 4
zu den direkten Staatssteuern nur in dem Staate herangezogen, in
welchem sie ihren Wohnsitz haben, in Ermanglung eines solchen nur
in dem Staate, in welchem sie sich aufhalten.
II. Mit demselben Vorbehalte werden banerische, beziehungsweise
österreichische Staatsangehörige, die in beiden Staaten einen Wohnsit
haben, nur in dem Staate zu den direkten Staatssteuern herangezogen,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
III. Als Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages gilt der Ort, an
dem jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die
Absicht der dauernden Beibehaltung einer Wohnung schließen lassen.
Art. 2. I. Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den
Wohnsitz des Steuerpflichtigen wird der Grund= und Gebäudebesitz und
der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen