Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bayer. Vertrag mit Oesterreich z. Beseitigung v. Doppelbesteuerungen. 213 
herrührende Einkommen nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet 
der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte zur Aus- 
übung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Als Betriebsstätten 
gelten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufs- 
stellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes 
durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder 
andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. 
II. Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unter- 
nehmens in beiden Staaten, so erfolgt die Heranziehung zu den direkten 
Staatssteuern in jedem Staate nur nach Maßgabe des von der in- 
ländischen Betriebsstätte aus stattfindenden Betriebes. 
III. Dieselben Grundsätze haben auf jene in Oesterreich erwerb- 
steuerpflichtigen Berufe sinngemäß Anwendung zu finden, welche in 
Bayern unter Art. 16 Absatz I Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes 
vom 14. August 1910 fallen; bei Aerzten wird sohin die von dem 
Wohnsitze aus in dem anderen Staatsgebiete stattfindende Ausübung 
der arztlichen Praxis der Besteuerung nicht unterzogen, soferne die 
Ausübung nicht durch — wenn auch nur zeitweilige — Begründung 
einer Betriebsstätte (Haltung einer Heilanstalt, Abhaltung von Ordi- 
nationen in bestimmten Räumlichkeiten u. dgl.) stattfindet. 
Art. 3. Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse, Landeskasse, 
Kreiskasse) zahlbare Besoldungen, Pensionen und Wartegelder dürfen 
nir in dem Staate zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden, 
aus dem die Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der sonstigen Dienst- 
bezüge aller Art kommen — soferne nicht bereits bestehende Verein- 
barungen eine anderweitige Verfügung treffen — die Bestimmungen 
des Art. 1 zur Anwendung. 
Art. 4. I. Die Zinsen aus den in Bayern oder in Oesterreich 
bücherlich sichergestellten Forderungen dürfen ohne Rücksicht auf die 
Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Steuerpflichtigen nur in 
jenem der beiden Staaten zu den direkten Steuern herangezogen werden, 
in dessen Gebiet das belastete Grundstück, beziehungsweise die belastete 
Realität liegt. 
II. Soferne im Sinne des österreichischen Gesetzes, betreffend die 
direkten Personalsteuern vom 25. Oktober 1896, die Besteuerung von 
Zinsen und Rentenbezügen im Abzugswege zu erfolgen hat, kommt die- 
selbe uneingeschränkt zur Ausübung. Hierdurch wird jedoch das dem 
bayerischen Staate nach den bayerischen Gesetzen zustehende Besteuerungs- 
recht in keiner Weise berührt. 
III. Die Besteuerung der Kapitalrenten und ähnlicher Bezüge der 
in Bayern des Dienstes halber sich aufhaltenden österreichischen und 
der in Oesterreich des Dienstes halber sich aufhaltenden bayerischen 
Staatsdiener bleibt — unbeschadet der Bestimmungen des ersten und
	        
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