Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bundesratsbeschluß z. Ausführung d. § 39 Abs. 1d. R. u. StG. 217 
Deutsches Reich. Anlage 2. 
(Königreich Preußen.) · 
(Landeswappen.) 
  
Einbürgerungsurkunde. 
  
sowie seine Ehefrn geboreeeen. -— 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt (§ 1626 B .) gesetzlich 
vertretene Kinder- 
1. (Namen), geboren am ................. in 
2. « 
- - - 
------------------------------------ 
  
3. 
ha mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Staats- 
angehörigkeit im (Königreich Preußen) durch Einbürgerung erworben 
und . damit Deutsche geworden. 
Die Einbürgerung erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten 
  
Familienangehörigen. 
& den. 19. 
. 8.) (Der Königlich Preußische Regierungspräsident.) 
(Unterschrift) 
Deutsches Reich. Anlage 3. 
(Reichsadler.) SI 
  
Urkunde über die Verleihung der unmittelbaren 
Reichsangehörigkeit. 
D. (Namen, Stand und Wohnort), geboren aun. 
iunnnnn. 
(sowie seiner Ehefrau.......-..-....-.......-.......... geborenen 
und folgenden von ihm kraft elterlicher Gewalt (§ 1626 BGB.) gesetzlich 
vertretenen Kindern: 
  
  
1. (Namen), geborenu.. in. 
2. - - -..-.··.............................. -.......-.........................· 
3. - -..·.....................-................-.--.........-.-.-........... ) 
ist mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser ürkunde die unmittel- 
bare Reichsangehörigkeit verliehen worden. damit 
Deutsche geworden. 
Die Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit erstreckt sich 
nur auf die vorstehend aufgeführten Familienangehörigen. 
*—5 (Der Reichskanzler.) 
(Unterschrift.)
	        
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