Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

220 E. Vollzugsvorschriften. 
  
Anlage 8. Deutsches Reich. 
–—3 (Reichsadler.) 
Heimatschein. 
(Für den Aufenthalt im Ausland.) 
  
  
  
  
in. 
(sowie seine Ehefren geborenen. 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt gesetzlich vertretene Kinder: 
1. (Namen), geboren an. m·................................. 
3. — 
besitz.— die unmittelbare Reichsangchörigteit und.... somit *d 
Diese Bescheinigung gilt bis ann. 
,den................................................. 19... 
Os) (Der Reichskanzler.) 
(Unterschrift.) 
  
(Unterschrift des Inhabers.)) 
*) Der Inhaber hat den Heimatschein, ehe er ihn einer au sländischen Behörde 
vorlegt, eigenhändig zu unterschreiben. 
  
Anlage 9. (Königreich Preußen.) 
(Landeswappen.) 
  
Staatsangehörigkeitsausweis. 
(Zur Benutzung im Inland.) 
  
..... (NamenStandundWohnort),geborenam 
  
  
in....--....-......-........... besitzt die Staatsangehörigkeit im (Könhgreich Preußen). 
.................................... ,en 9-..-- 
(1«s«)(DerKomglIchPreußtscheRegterungsprastdent.) 
(Unterschrift.) 
Anlage 10. Deutsches Reich. 
(Reichsadler.) 
  
Ausweis über die unmittelbare Reichsangehörigkeit. 
(Zur Benutzung im Inland.) 
  
..... (NamenStandundWohnort),geborenam 
in............................-..........-.. besitzt die unmittelbare Reichsangehörigkeit. 
.................................. ,den19 
(L. S.) (Der Reichskanzler.) 
(Unterschrift.)
	        
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