Ausführungsvorschriften zu 89 Abs. 1d. R. u. StGes. v. 22. Juli 1913. 221
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zu § 9 Abs. 1 des
Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 1212.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913
nachstehende Ausführungsvorschriften zu § 9 Abs. 1 des Reichs= und
Slaalsangehörigkeitsgeseses vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583)
beschlossen.
Berlin, den 29. November 19183.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
Ausführungsvorschriften zu § 9 Abs. 1 des Reichs= und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913.
1. Jeder Bundesstaat sendet zum 1. jedes Monats an den Reichs-
kanzler (Reichsamt des Innern) unter Verwendung des in der An-
lage beigefügten Musters in 28 Stücken ein Verzeichnis derjenigen
Personen, deren Einbürgerung von ihm beabsichtigt wird und auf
welche die Vorschrift des §9 Abs. 1 Anwendung findet.
2. Die Verzeichnisse werden vom Reichskanzler zusammengestellt
und den Bundesstaaten umgehend zugesandt. Die Zusammenstellung
erfolgt derart, daß jeder Bundesstaat die von den übrigen Bundes-
staaten eingesandten Verzeichnisse erhält.
3. Die Bundesstaaten prüfen die Verzeichnisse und bezeichnen bis
zum 15. des nächstfolgenden Monats dem Reichskanzler (Reichsamt
des Innern) die Personen, gegen deren Einbürgerung Bedenken be-
stehen. Sofern keine Mitteilung innerhalb dieser Frist eingegangen ist,
wird angenommen, daß Bedenken nicht erhoben werden.
4. Von dem Ergebnis der Umfrage macht der Reichskanzler jedem
Bundesstaate hinsichtlich der von ihm übermittelten Einbürgerungs-
anträge alsbald Mitteilung.
5. Ueber Einbürgerungsanträge, gegen die Bedenken erhoben sind,
werden die beteiligten Bundesstaaten unmittelbar miteinander in Be-
nehmen treten. Erkennt der Bundesstaat, bei dem der Einbürgerungs-
antrag gestellt ist, die Bedenken als begründet an, oder nimmt der
Bundesstaat, der die Bedenken erhoben hat, diese zurück, so hat der
Bundesstaat dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) eine ent-
sprechende Erklärung abzugeben, die der Reichskanzler dem anderen
Bundesstaate mitteilt. Vor Eingang der Mitteilung, daß die Be-
denken zurückgenommen sind, darf die Einbürgerung nicht erfolgen.
Kommt eine Einigung unter den beteiligten Bundesstaaten nicht zustande,
so führt der Reichskanzler die Entscheidung des Bundesrats herbei.